1422 ff.). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass keine Gründe bestünden, welche ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zur Folge hätten und dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 1430 f.). Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8./9. September 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und Staatsanwältin J.________ statt (pag. 1489 ff.).