2 Sodann verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Genugtuungen im Umfang von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit 26. April 2015 (unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________) sowie CHF 1'000.00 zzgl. 5% Zins seit 26. April 2015 (unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ und F.________) an den Strafkläger und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'180.20 an den Vorgenannten