wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Im Weiteren sprach es den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Angriffs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern. Es erklärte den Beschuldigten indessen schuldig - der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit E.________ - der Entführung, gemeinsam mit E.________, G.________ und F.________ - des Raubes, gemeinsam mit E.________ und G.______