Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 405 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Wyss Iff, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin López Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafkläger Gegenstand Raub, versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Erpres- sung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-See- land (Kollegialgericht) vom 25. Februar 2021 (PEN 19 714-716) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) stellte das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) mit Urteil vom 25. Februar 2021 (pag. 1232 ff.) wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten. Im Weiteren sprach es den Beschuldigten frei von der Anschuldigung des Angriffs, ebenfalls ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfah- renskosten von CHF 800.00 an den Kanton Bern. Es erklärte den Beschuldigten indessen schuldig - der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit E.________ - der Entführung, gemeinsam mit E.________, G.________ und F.________ - des Raubes, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen in H.________ auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings P&R, - der Nötigung, mehrfach gemeinsam mit E.________ und G.________ began- gen in H.________ auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings P&R, in der Nähe des Kongresshauses, an anderen Orten im Stadtzentrum von H.________ sowie in I.________, - der versuchten Erpressung gemeinsam mit E.________ und G.________ be- gangen in H.________ beim Bankomat der damaligen Bank Coop, - der versuchten schweren Körperverletzung begangen in I.________, alles begangen am 26. April 2015 zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafkläger), sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 18. Dezember 2016 in H.________, durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrun- fähigem Zustand (Kokain 42 μg/L) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von - 40 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersu- chungshaft im Umfang von 35 Tagen, - zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend total CHF 4'000.00 (Probezeit 2 Jahre) - sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 17'280.80. Im Übrigen setzte die Vorinstanz die Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung fest. 2 Sodann verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von Genugtuungen im Umfang von CHF 3'000.00 zzgl. 5% Zins seit 26. April 2015 (unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________) sowie CHF 1'000.00 zzgl. 5% Zins seit 26. April 2015 (unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ und F.________) an den Strafkläger und zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'180.20 an den Vorgenannten. Sie hiess die Schadenersatzklage des Straf- klägers dem Grundsatz nach gut und verwies sie für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg. Abschliessend stellte die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit gewährter Strafminderung von 15 Monaten fest und traf Verfügungen in Bezug auf die Löschung der DNA-Profile und biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten. Mit gleichem Urteil erfolgten in Bezug auf die Vorfälle vom 26. April 2015 auch Schuldsprüche und Verurteilungen gegen E.________ (Freiheitsberaubung, Ent- führung, Raub, mehrfache Nötigung, versuchte Erpressung und einfach Körperver- letzung; Freiheitsstrafe 16 Monate, Genugtuungen) und F.________ (Entführung; bedingte Geldstrafe 135 Tagessätze à CHF 110.00) unter entsprechenden Kosten- folgen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. März 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1278). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 14. September 2021 (pag. 1310 ff.) und wurde den Parteien gleichentags zugestellt (pag. 1413 f.). Fürsprecher B.________ erklärte am 5. Oktober 2021 namens und im Auftrag des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, wobei das erstinstanzliche Urteil nur teilweise angefoch- ten wurde (pag. 1422 ff.). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 teilte die General- staatsanwaltschaft mit, dass keine Gründe bestünden, welche ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zur Folge hätten und dass auf eine Anschluss- berufung verzichtet werde (pag. 1430 f.). Der Strafkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 8./9. September 2022 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers und Staatsanwältin J.________ statt (pag. 1489 ff.). Der Strafkläger erschien in Begleitung seiner an- waltlichen Vertretung lediglich zur (eigenen) Einvernahme unter Konfrontations- vermeidung mit dem Beschuldigten, nachdem ihm und seinem Rechtsanwalt darü- berhinausgehend die weitere Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt worden war (pag. 1453, 1490 und 1495). 3 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse (beide datierend vom 19. August 2022; pag. 1470 ff.) und ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 24. August 2022; pag. 1476) über den Be- schuldigten eingeholt. Schliesslich wurden der Beschuldigte und der Strafkläger anlässlich der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung erneut befragt (pag. 1491 ff.). 4. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung Fürsprecher B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsver- handlung vom 8./9. September 2022 folgende Anträge (pag. 1510 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass folgende Punkte des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura Seeland vom 25. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind: - Lit. A. Ziff. I und II. - Lit. A. Ziff. III.1 (Freiheitsberaubung) und Lit. A Ziff. III.4 (Nötigung mehrfach begangen) und Lit. A. Ziff. III.6. (versuchte schwere Körperverletzung) und Lit. A. Ziff. III.7. (Widerhandlung ge- gen das Strassenverkehrsgesetz). - Lit. A. Ziff. V.1. und Lit. A. Ziff. V.2. und Lit. A. Ziff. V.3. (Genugtuungsansprüche und Parteien- tschädigung Straf- und Privatkläger). II. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen - vom Vorwurf der angeblichen Entführung (Lit. A. Ziff. III.2.) - vom Vorwurf des angeblichen Raubes (Lit. A. Ziff. III.3.) - vom Vorwurf der versuchten Erpressung (Lit. A. Ziff. III.5.) unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche (25%) und das oberinstanzliche (100%) Verfahren sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 25% für das erstinstanzliche und 100% für das oberinstanzliche Verfahren an den Kan- ton Bern. III. und sie sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzugs (wobei die Dauer der Probezeit ins gerichtliche Ermessen gestellt wird). 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. weiter sei zu verfügen 4 1. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 2. Die Kostennote der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu genehmigen. 5. Oberinstanzliche Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung vom 8./9. September 2022 folgende Anträge (pag. 1517 ff.; Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 25. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 18. Dezember 2016 in H.________ sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 18. Dezember 2016 in Zürich, ohne Aus- richtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich gemeinsam mit K.________ und L.________ begangen am 24. November 2015 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern; 3. des Schuldspruchs, wonach M.________ [recte: A.________] schuldig erklärt wurde 3.1. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ und in I.________, zum Nachteil von C.________; 3.2. der Nötigung, mehrfach gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ und in I.________, zum Nachteil von C.________; 3.3. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 26. April 2015 in I.________ zum Nachteil von C.________; 3.4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 18. Dezember 2016 in H.________, durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand; 4. der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00; wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde; II. M.________ [recte: A.________] sei schuldig zu erklären: 1. der Entführung, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ und in I.________, zum Nachteil von C.________; 2. des Raubes, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________, zum Nachteil von C.________; 3. der versuchten Erpressung, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________, zum Nachteil von C.________ und er sei in Anwendung der Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 5 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 35 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der vollständigen oberinstanzli- chen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der ge- setzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die amtliche Verteidigung beschränkte ihre Berufung auf die Schuldsprüche wegen Entführung, Raubes und versuchter räuberischer Erpressung, auf die entsprechen- de Sanktion, namentlich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 40 Monaten, die Höhe der anteilsmässig auferlegten Verfahrenskosten sowie die Höhe der Ver- pflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern. Damit sind die Verfahrenseinstellung samt Kostenfolgen (Ziff. I des vorinstanzli- chen Urteils), der Freispruch samt Kostenfolgen (Ziff. II des vorinstanzlichen Ur- teils), die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung (Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils), wegen mehrfacher Nötigung (Ziff. III.4 des vorinstanzlichen Urteils), wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. III.6 des vorinstanzlichen Urteils) und wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. III.7 des vorin- stanzlichen Urteils) sowie der gesamte Zivilpunkt (Ziff. V und VI des vorinstanzli- chen Urteils) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer ist an den Sachverhalt, wel- chen die Vorinstanz ihren rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde legte, gebun- den. Nicht in Rechtkraft erwachsen kann die für die Widerhandlung gegen das Stras- senverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) verhängte Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 80.00 (Ziff. III.2). Diese wurde zwar ausschliesslich in Bezug auf das (rechts- kräftige) SVG-Delikt ausgefällt und blieb vom Verteidiger unangefochten (vgl. pag. 1423). Der Kammer müssen bei der oberinstanzlichen Neubeurteilung der Strafe für die (rechtskräftigen und allfälligen erneuten) Schuldsprüche gemäss Ziff. III.1-6 des vorinstanzlichen Urteils jedoch alle Optionen offengelassen werden, auch was die Wahl der Strafart betrifft. Auf Grund der in Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gesetzlich vorgesehenen Gesamtstrafenbil- dung gleichartiger Strafarten muss es (zumindest theoretisch) möglich bleiben, für die übrigen Delikte je einzeln auf Geldstrafe statt Freiheitsstrafe zu erkennen und zusammen mit der Geldstrafe für das SVG-Delikt eine einzige (asperierte) Ge- samtgeldstrafe bilden zu können. Ebenfalls nicht in Rechtskraft erwachsen kann der Entscheid betreffend Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. IV). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukom- 6 men, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Von der Kammer zu überprüfen sind demnach im Schuldpunkt die Tatvorwürfe der Entführung, des Raubes und der versuchten räuberischen Erpressung, die Straf- zumessung und die damit zusammenhängenden Kostenfolgen. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind die Feststellung in Bezug auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots (akzessorisch zur Strafzumessung; Ziff. VII.1) und die Verfügungen betreffend DNA (Ziff. VI.2) sowie betreffend biometrische erken- nungsdienstliche Daten (Ziff. VII.3). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht er- fasst ist die Höhe des Tagessatzes (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 22. August 2019 in Bezug auf die noch bestrittenen Anklagepunkte der Entführung, des Raubes und der versuch- ten räuberischen Erpressung folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 890 ff.; Her- vorhebungen im Original): Ziff. I.A.1 der Anklageschrift Freiheitsberaubung und Entführung, begangen am 26.04.2015 von ca. 00.15 bis 02.00 Uhr an ver- schiedenen Orten im Zentrum von H.________ und in I.________, zN von C.________, indem A.________, in Mittäterschaft mit E.________ […], F.________ […] und G.________ […], das ihm aus der Schule bekannte Opfer am Bahnhof H.________ wegen eines früheren Zwischenfalles zwi- schen ihnen beiden aufforderte, mit ihm und E.________ und G.________ mitzukommen. Zunächst lief das Opfer mit den drei Personen freiwillig in Richtung Gleis 1 mit [Schilderung der Schläge und der Freiheitsberaubung]. Als A.________, E.________ und G.________ das Opfer wieder Richtung Bahnhof führten, zogen sie ihm eine graue Mütze, welche sie zuvor auf der Strasse gefunden hatten, über den Kopf, so dass das Opfer nicht sah, wohin es ging. Im Bereich der N.________(Strasse) musste das Opfer in einen Personenwagen steigen. Am Steuer des Fahrzeugs sass F.________ […], der sich zuvor von A.________, E.________ und G.________ verabschiedet hatte, von diesen jedoch angewiesen worden war, im Bereich der N.________ (Strasse) auf die Gruppe zu warten. Dem Opfer wurde zunächst angegeben, dass es nach Hause (O.________) gefahren würde. In Tat und Wahrheit brachten es A.________, E.________, G.________ und F.________ aber nicht nach O.________, sondern fuhren auf die Autobahn in Richtung P.________ bis I.________. Während der Fahrt wurden mindestens zwei Faustschläge in den Bauch des Opfers ausgeführt. In I.________ angekommen, musste das Opfer aussteigen und sich auf den Boden legen, um das Fahrzeug später nicht erkennen 7 zu können. Es kam zu weiteren Schlägen und Fusstritten. Danach liess die Gruppe das verletzte Op- fer zurück. Während des gesamten Vorfalls schlugen A.________, E.________ und G.________ im- mer wieder mit den Händen und Fäusten auf das Opfer ein und verpassten ihm Fusstritte. […] Ziff. I.A.2 der Anklageschrift Raub, begangen am 26.04.2015, um ca. 00.30 Uhr in H.________ auf dem Aussendeck des Bahn- hofparkings P&R, zN von C.________, indem der Beschuldigte zusammen mit E.________ und G.________, nachdem letzterer das Opfer aufgefordert hatte, seinen Rucksack zu öffnen und sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon herauszugeben, das Opfer schlug und ihm mit weiteren Schlägen drohte, worauf das Opfer G.________ sein Mobiltelefon aushändigte. G.________ wollte das Mobilte- lefon verkaufen und den Erlös mit A.________ und E.________ teilen. A.________ handelte in der Absicht, sich an dem Mobiltelefon unrechtmässig zu bereichern. Ziff. I.A.4 der Anklageschrift Versuchte Erpressung, begangen am 26.04.2015, um 01.02 Uhr in H.________, Q.________, beim Bancomat der damaligen Bank Coop, zN von C.________, indem der Beschuldigte, in Mittäterschaft mit E.________ und G.________, C.________ (Opfer) nach der Verabreichung von Schlägen in Be- reicherungsabsicht an einen Bancomaten der damaligen Bank Coop führte und vom Opfer, das auf- grund des Verhaltens der Täter weitere Schläge befürchtete , verlangte, mit seiner Post- und seiner Kreditkarte Geld abzuheben. Da das Opfer nicht genügend Geld auf seinen Konti hatte, konnte es kein Bargeld abheben (Versuch). A.________ handelte in der Absicht, sich an dem Geld, welches das Opfer hätte beziehen sollen, unrechtmässig zu bereichern. 8. Argumente der Verteidigung, unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 8.1. Entführung Die Verteidigung machte im Verlaufe des Verfahrens betreffend diese zweite Pha- se, jener der Autofahrt nach I.________, sachverhaltlich im Wesentlichen und zu- sammengefasst geltend, der Strafkläger habe sich nicht geweigert in das Auto ein- zusteigen, da er davon ausgegangen sei, dass er nach Hause gefahren werde. Der Beschuldigte habe hier nicht die zentrale Rolle innegehabt, da er sich als Berner in der Stadt H.________ und der Region nicht auskenne. Bei der Abfahrt in H.________ habe man noch nicht die Absicht gehabt, den Strafkläger an einen ent- legenen Ort zu fahren, an welchem Gewalt an ihm verübt werde (pag. 1205 f., 1501). Unbestritten blieb, dass der Strafkläger unter dem Eindruck der vorangegangenen Schläge und Freiheitsberaubung bei der N.________(Strasse) mit dem Beschuldig- ten, E.________ und G.________ in ein Auto stieg, an dessen Steuer F.________ sass, dass dieses Auto letztendlich nach I.________ fuhr und der Strafkläger durch die Vorgenannten erneut Schläge erlitt. Bestritten und zu klären ist demgegenüber, ob die Autofahrt von H.________ nach I.________ gegen den Willen des Strafklägers erfolgt ist oder nicht und welche Rol- le dem Beschuldigten in Bezug auf diese Autofahrt wie auch in Bezug auf die ver- übte Gewalt zukam. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt des Gruppenentschlusses, nach I.________ anstatt nach O.________ zu fahren, ist nach Ansicht der Kammer hin- 8 gegen für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, solange der Beweis erbracht werden kann, dass die Autofahrt generell gegen den Willen des Strafklägers erfolg- te (siehe rechtliche Würdigung hiernach). 8.2. Raub Die Verteidigung machte im Verlaufe des Verfahrens betreffend das Herausverlan- gen des Mobiltelefons und des Portemonnaies sachverhaltlich im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, die Idee dazu sei alleine vom damals noch minder- jährigen G.________ gekommen, welcher kein Geld gehabt habe. Der Beschuldig- te sei damals hingegen nicht auf Geld angewiesen gewesen. Alle Beteiligten, auch der Strafkläger, hätten ausgesagt, dass der Raub bloss G.________ anzurechnen sei. Der Strafkläger habe erst später damit begonnen, auch die anderen mit dem Raub zu belasten. Dass der Verkaufserlös auch mit dem Beschuldigten hätte ge- teilt werden sollen, sei eine reine Schutzbehauptung von G.________. Der Be- schuldigte habe keinen Tatbeitrag geleistet und sei lediglich passiv dabeigestan- den. Das Deliktsgut sei letztendlich bei G.________ gewesen (pag. 1206, 1501 f.). Der Raub an sich, das heisst das erfolgreiche Auffordern des Strafklägers durch G.________ unter Schlägen und Androhung von weiteren Schlägen zur Herausga- be seines Mobiltelefons, blieb unbestritten. Bestritten und zu klären ist somit vorliegend die Beteiligung des Beschuldigten an der Gewalt gegen den Strafkläger sowie die Absicht des Beschuldigten in Bezug auf das Diebesgut resp. den daraus angestrebten Erlös und damit, inwiefern er sich mindestens den Tatentschluss von G.________ zu eigen gemacht hat. 8.3. Versuchte räuberische Erpressung Die Verteidigung machte im Verlaufe des Verfahrens betreffend die versuchte räu- berische Erpressung im Wesentlichen und zusammengefasst geltend, auch hier habe der Beschuldigte nichts aktiv gemacht. G.________ habe selbst bestätigt, die führende Kraft beim Ganzen gewesen zu sein. Der Beschuldigte habe keine Berei- cherungsabsicht gehabt und keinen massgeblichen Beitrag geleistet. Ausser der Aussage von G.________ gebe es zudem auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Geld unter den drei Beteiligten hätte aufgeteilt werden sollen (pag. 1206 f.). Sie seien zudem auf Initiative des Strafklägers zum Bankautomaten gegangen, denn dieser habe beweisen wollen, dass es darauf kein Geld mehr gehabt habe (pag. 1502). Die versuchte räuberische Erpressung an sich, das heisst das vergebliche Auffor- dern des Strafklägers durch G.________ unter Schlägen und Androhung von wei- teren Schlägen zum Bezug von Geld am Bankomaten ab dessen Konto, blieb un- bestritten. Bestritten und zu klären ist somit vorliegend die Beteiligung des Beschuldigten an der Gewalt gegen den Strafkläger sowie die Absicht des Beschuldigten in Bezug auf den angestrebten Erlös aus dem Geldbezug vom Bankomaten und damit, in- wiefern er sich mindestens den Tatenschluss von G.________ zu eigen gemacht hat. 9 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend und umfassend wiederge- geben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1320 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagen- analyse im Besonderen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1342 ff.). 11. Beweiswürdigung der Vorinstanz 11.1. Aussageverhalten der Beteiligten Die Vorinstanz hat sich vorab mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Beteiligter auseinandergesetzt und kam beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1345 ff.): Aussageverhalten des Strafklägers Der Strafkläger habe das Rahmengeschehen grundsätzlich konstant und wider- spruchsfrei wiedergegeben. Im Verlauf des Verfahrens hätten seine Aussagen je- doch gewisse Aggravierungstendenzen erfahren, so hinsichtlich der Rolle des Pit- bulls und der angeblich durch den Beschuldigten bzw. dessen Mittäter ausgeführ- ten «Highkicks». Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei sodann auffällig gewesen, dass der Strafkläger allen beteiligten Personen plötzlich einen identischen Tatbeitrag angelastet bzw. diese alle in einen Topf geworfen habe. Auch dies stelle eine Aggravierung der bisherigen Aussagen dar. Ob der Strafklä- ger diese immer dramatischer werdenden Darstellungen beabsichtigt habe, insbe- sondere aus Angst, dass einer der beteiligten Personen für ihr strafbares Verhalten nicht belangt werden könnte, könne offengelassen werden. Betreffend das Kernge- schehen könne somit nur auf die tatnächsten Aussagen des Strafklägers abgestellt werden (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1345 f.). Aussageverhalten des Beschuldigten Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle und seinen Tatbeitrag von Einvernahme zu Einvernahme minimiert und den grössten Teil der Tatschuld G.________ angelastet habe. So habe er zu Beginn noch ausgesagt, dem Strafkläger zwei bis drei Schläge verpasst zu haben. Nachfolgend habe er nur noch zugegeben, dem Vorgenannten maximal zwei «Chläpfe» gegeben zu haben. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er sodann gänzlich bestritten, diesen überhaupt jemals geschlagen zu haben. Im Weiteren habe der Beschuldigte zu Beginn der Einvernahmen angegeben, dass er das durch den Strafkläger am Bankomaten zu beziehende Geld «vielleicht für ein paar Flaschen Alkohol» ausge- geben hätte. In der Folge habe er dann aber bestritten, am Geld überhaupt interes- 10 siert gewesen zu sein. Die Abschwächung von eigenen Aussagen stelle ein Lügen- signal dar, zudem seien seine Ausführungen im Lichte der Aussagen von G.________ und E.________ sowie F.________ als unglaubhaft zu bezeichnen. Insgesamt könne nach Auffassung der Vorinstanz auf seine Aussagen nur insofern abgestellt werden, als dass sie mit denjenigen der anderen Beteiligten überein- stimmen bzw. ein Geständnis enthalten würden (S. 37 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1346). Aussageverhalten von E.________ Die Vorinstanz führte aus, dass E.________ betreffend seine eigenen Tatbeiträge fortlaufend Eingeständnisse gemacht habe. Im Weiteren habe er zum Kerngesche- hen detaillierte Ausführungen gemacht und dabei nicht nur sich selbst, sondern auch den Beschuldigten erheblich belastet. So habe E.________ ausgesagt, dass der Beschuldigte den Strafkläger nicht nur auf dem Parkdeck, sondern auch im weiteren Verlauf des Abends immer wieder mit Fäusten geschlagen und mit Füs- sen traktiert habe. E.________ habe dem Beschuldigten sogar eine Führungsrolle zugeschrieben. Diese anfänglich erhebliche Belastung des Beschuldigten habe er jedoch im Verlaufe des Verfahrens stark relativiert bzw. in der Folge habe er sich dann plötzlich an vieles nicht mehr erinnern können. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei sodann erkennbar gewesen, dass E.________ den Be- schuldigten mit seinen Aussagen habe entlasten wollen. E.________ habe als gu- ter Kollege des Beschuldigten anfänglich keinen Grund gehabt, diesen falsch zu belasten, was dafür spreche, dass die ersten Aussagen zuverlässig seien, sodass auf diese abgestützt werden könne (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1347 f.). Aussageverhalten von G.________ Nach Auffassung der Vorinstanz habe G.________, insbesondere was seine eige- nen Tatbeiträge angehe, äusserst detailreich und widerspruchsfrei ausgesagt. Sei- ne weitreichenden Eingeständnisse seien allerdings nicht erstaunlich, da er als Minderjähriger mit einer deutlich milderen Strafe habe rechnen dürfen. Soweit er den Beschuldigten belastet habe, erscheine dies als glaubhaft, zumal G.________ auch ein Freund des Vorgenannten sei. Einzig hinsichtlich der Tritte gegen den Kopf des Strafklägers habe er zurückhaltend ausgesagt und sich in Widersprüche verwickelt (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1347). Aussagverhalten von F.________ F.________ sei von Anfang an geständig gewesen, was allerdings nicht erstaunlich sei, da er den geringsten Tatbeitrag geleistet habe. Er habe dabei relativ weitrei- chende Aussagen zu den von ihm beobachteten Handlungen seiner Kollegen ge- macht. Gesamthaft betrachtet seien seine Aussagen widerspruchsfrei und konstant und damit insgesamt glaubhaft erfolgt. Im Weiteren sei auch er mit den anderen Tatbeteiligten befreundet, sodass es keinen Grund gebe, diese – bei gleichzeitiger Selbstbelastung – zu Unrecht zu belasten (S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1347 f.). 11 11.2. Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die objektiven und subjektiven Beweismittel zur Erstellung des Beweisthemas sodann zusammengefasst wie folgt: Freiheitsberaubung und Entführung Bereits in der ersten Phase – der Freiheitsberaubung – könne gestützt auf die Aus- sagen von G.________ und E.________ keine Rede davon sein, dass der Straf- kläger freiwillig mit ihnen mitgegangen sei, wie dies der Beschuldigte behauptet habe. Der Strafkläger sei gemäss deren Aussagen bereits auf dem Parkdeck ge- schlagen worden, auch danach sei es immer wieder zu Schlägen gekommen. Der Beschuldigte, G.________ und E.________ hätten eine Drohkulisse aufgebaut, aus jener zu flüchten für den Strafkläger psychisch oder physisch unmöglich gewe- sen sein dürfte. Der Strafkläger sei nicht nur als Einzelperson drei Tätern gegenü- bergestanden, sondern sei auch von den bereits erfolgten Schlägen auf dem Park- deck derart eingeschüchtert gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, um Hilfe zu rufen oder davon zu rennen. Im Weiteren hätten die Drei einen angstein- flössenden Pitbull dabeigehabt. Sodann hätten sie sich auf Tamil unterhalten, so- dass der Strafkläger nicht habe einschätzen können, was noch auf ihn zukommen würde. Es werde als erwiesen erachtet, dass der Strafkläger mit seinen Peinigern nicht freiwillig durch H.________ gelaufen sei. Vielmehr hätten sie über rund 1.5 Stunden, unter anderem durch Schläge, eine Drohkulisse aufrechterhalten, welche es dem Strafkläger verunmöglicht habe zu fliehen. Dass er von den dreien eng am Körper geführt worden sei, könne demgegenüber nicht erstellt werden (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1348 f.). Betreffend die zweite Phase gehe aus den Aussagen der Beteiligten zwar nicht hervor, dass sich der Strafkläger aktiv gegen das Einsteigen in das Auto gewehrt habe, dennoch habe ihnen klar sein müssen, dass der Vorgenannte sicher nicht freiwillig mitgegangen sei. Dies könne schon bereits damit begründet werden, dass dem Strafkläger gemäss den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligter eine Mütze über den Kopf gezogen worden sei, welche es ihm verunmöglicht habe zu erkennen, in welches Auto er einsteige und wer hinter dem Steuer sitze. Zudem sei unwahrscheinlich, dass man sich von seinen Peinigern irgendwohin chauffieren lasse. Es werde erwiesen erachtet, dass die Autofahrt von H.________ nach I.________ zehn Minuten gedauert und nicht dem Willen des Strafklägers entspro- chen habe (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1348 f.). Raub Unbestritten sei vorliegend, dass der Strafkläger von G.________ auf dem Park- deck dazu aufgefordert worden sei, seinen Rucksack zu öffnen und sein Porte- monnaie sowie sein Handy abzugeben. Als dieser gezögert habe, habe G.________ ihm dann eine Ohrfeige oder einen Faustschlag verpasst, worauf die- ser pariert habe. Die Herausgabe sei somit nicht freiwillig erfolgt. Das Handy habe er im Gegensatz zum leeren Portemonnaie an jenem Abend auch nicht mehr zurückerhalten. Das Ausnehmen des Strafklägers habe von Anfang an zum spon- tan gefassten Tatplan der drei Beteiligten gehört und sei auch im Interesse des Be- schuldigten gewesen: G.________ habe ausgesagt, dass auch der später versuch- 12 te Geldbezug am Bankomaten zu dritt abgesprochen gewesen sei. Sie hätten dies abgemacht, nachdem sie auf dem Parkdeck festgestellt hätten, dass der Strafklä- ger kein Geld im Portemonnaie gehabt habe, was ein klarer Hinweis auf monetäre Motive aller Beteiligter darstelle. F.________ stütze diese Aussagen; er habe be- reits in der Bahnhofshalle das Gefühl gehabt, dass seine Kollegen den Strafkläger hätten bestehlen wollen und dass dieses Gefühl während der Autofahrt durch den Satz «mir händ ihn welle rippe» durch jemanden bestätigt worden sei. Der Wille des Beschuldigten zum Ausnehmen des Strafklägers habe sich auch in seinem Verhalten manifestiert, indem er diesen auf dem Parkdeck geschlagen habe. G.________ habe bei seinen diesbezüglichen Aussagen immer auch seine Kolle- gen erwähnt («verlangten wir», «wir sagten ihm», «ergab sich dann so, dass wir ihm alles wegnahmen»). Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Strafkläger durch die bereits erfahrene körperliche Gewalt stark eingeschüchtert gewesen sei und im Falle der Verweigerung der Herausgabe seines Handys mit weiteren Schlägen ge- rechnet habe. Dass der Beschuldigte dem Strafkläger gegenüber verbal gedroht habe, könne nicht erstellt werden, jedoch sei von einer konkludenten Drohung aus- zugehen (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1350 f.). versuchte räuberische Erpressung G.________ habe angegeben, es sei zwischen ihm und den beiden Kollegen im Vorfeld abgesprochen worden, dass der Strafkläger Geld abheben solle, welches sie dann zusammen ausgeben würden. Wofür sei noch nicht klar gewesen. G.________ sei letztendlich alleine mit dem Strafkläger zum Bankomaten gegan- gen, was nicht gegen monetäre Motive des Beschuldigten spreche. Der Beschul- digte und E.________ hätten nämlich Angst vor allfälligen Überwachungskameras gehabt. Der Beschuldigte habe anfänglich selbst spontan ausgesagt, dass man das Geld vielleicht für ein paar Flaschen Alkohol habe ausgeben wollen; insofern seien demnach seine späteren Aussagen, wonach er kein finanzielles Interesse am zu beziehenden Geld gehabt habe, als Schutzbehauptungen zu werten. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten und der anderen Beteiligten sei es vor allem G.________ gewesen, der aktiv Geld vom Strafkläger verlangt habe. Der Beschul- digte habe den Strafkläger zwar nicht verbal zum Geldbezug aufgefordert, habe sich beim gesamten Vorfall aber unmittelbar am bzw. neben dem Ort des Gesche- hens befunden. Durch seine Präsenz und dem damit verbundenen Aufrechterhal- ten der zuvor, unter anderem durch diverse Schläge aufgebaute Drohkulisse, habe er sich am Vorfall beteiligt. Es werde deshalb als erstellt erachtet, dass alle Betei- ligten gewollt hätten, dass der Strafkläger Geld am Bankomaten abhebe. Dies sei jedoch aufgrund seines geringen Kontostands nicht möglich gewesen (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1351 f.). 12. Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer schliesst sich den Ausführungen und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten der Beteiligten – unter Vorbehalt der nachste- henden Erwägungen – an. Ebenfalls anschliessen kann sich die Kammer in allen Punkten der zutreffenden weiteren Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, dies mit folgenden Präzisierungen und Ergänzungen: 13 12.1. Beziehungen unter den Beteiligten Hinsichtlich der bestehenden Beziehungen zwischen den Beteiligten stellt die Kammer ergänzend fest, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteröffnung an- gab, E.________ seit langem zu kennen, die anderen Beteiligten kenne er seit et- wa einem Jahr. Er treffe diese Personen meistens am Wochenende (pag. 14 Z. 52 f.). E.________ sagte aus, er kenne F.________ seit etwa drei bis vier Monaten, G.________ seit er klein sei und den Beschuldigten seit drei oder vier Jahren. Er treffe sie jeweils am Wochenende, so alle zwei Wochen. Mit G.________ sei er besser befreundet als mit den anderen (pag. 67 Z. 53 ff.). Der Strafkläger gab an, der Beschuldigte sei mit ihm in die Schule gegangen, ein Klassenzimmer nebenan. Es verbinde ihn keine Freundschaft mit ihm (pag. 155 Z. 27 ff.). Die anderen Betei- ligten habe er vor dem Vorfall nicht gekannt (pag. 156 Z. 35 ff.). G.________ führte aus, er kenne E.________, er sei früher in seine Parallelklasse gegangen. Den Be- schuldigten und F.________ kenne er durch den Vorgenannten. Alle drei seien gu- te Kollegen von ihm (pag. 247 Z. 155 f.). 12.2. Zum Aussageverhalten der Beteiligten Die Kammer stellt in Bezug auf das Aussageverhalten des Strafklägers ergänzend und präzisierend fest, dass seine Aussagen sowohl hinsichtlich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens grundsätzlich konstant und widerspruchsfrei erfolgt sind. Es ist zwar zutreffend, dass in den Befragungsprotokollen gewisse Tenden- zen erkennbar sind, die als Aggravierung ausgelegt werden könnten. So erwähnte der Strafkläger im Verlaufe des Verfahrens plötzlich einen Angriff durch den Pitbull, dass die Beteiligten gegen ihn auch «Highkicks» ausgeführt hätten, dass sie ge- wollt hätten, dass er den «Maximalbetrag» vom Konto abhebe und dass im Fahr- zeug alle gelacht hätten, als sie weiter auf ihn eingeschlagen hätten. Im Weiteren verzichtete er im Laufe der Einvernahmen auch zunehmend auf eine Individualisie- rung der Tatbeiträge der Beteiligten. Demgegenüber erwähnte der Strafkläger im Verlaufe der Einvernahmen aber auch keine wesentlichen neuen Elemente, son- dern gab lediglich seinen bereits geschilderten Tathergang detaillierter wieder, was wohl auch den während des Verfahrens zunehmend konkreteren und detaillierteren Befragungen zuzuschreiben sein dürfte. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1504) auch nachvollziehbar, dass der Strafkläger nach sechs Jahren nicht mehr jede einzelne damalige Handlung einem einzelnen Beteiligten zuordnen kann. Auch dürften sich die Erinnerungen an seine damaligen Eindrücke über die Jahre hin bis ins Erwachsenenalter deutlich verändert haben. Es sei daran erinnert, dass der Strafkläger im Tatzeitunkt gerade mal 16-jährig war. Das Erlebte war für ihn zudem zweifellos psychisch stark belastend. Es ist noto- risch, dass sich Opfer derartiger Gewalttaten zuerst im Schockzustand befinden und sich oft erst im Laufe der Zeit bzw. mit einsetzender Verarbeitung des trauma- tischen Ereignisses zu öffnen vermögen. Unter diesen Prämissen lassen sich die scheinbaren Aggravierungstendenzen des Strafklägers richtig einordnen. Sie führen nicht dazu, dass auf spätere Aussagen des Strafklägers nicht mehr abge- stützt werden könnte. Entsprechend stellt die Kammer demnach auf die gesamten Aussagen des Strafklägers und nicht nur auf die tatnächsten ab. Den vorerwähnten Umständen ist bei der konkreten Würdigung entsprechend Rechnung zu tragen. 14 Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten stellt die Kammer ergän- zend und präzisierend fest, dass er im Laufe der Einvernahmen seine eigene Rolle stetig minimierte bzw. abschwächte und G.________ den grössten Teil der Tat- schuld anlastete. Im Weiteren weisen seine Aussagen etliche Widersprüche auf, so gab er beispielsweise unterschiedlich an, wo und wann er den Strafkläger geschla- gen habe resp. verneinte dann zum Teil auch, den Strafkläger überhaupt angefasst zu haben (pag. 291 f. Z. 85 ff., pag. 297 Z. 67 ff., pag. 1448 Z. 33 ff.). Widersprüche zeigen sich auch in seinen Angaben über sein Interesse am Geld des Strafklägers, welches dieser am Bankomaten hätte beziehen sollen (pag. 298 Z. 17 f., pag. 1181 Z. 18 ff.). Gesamthaft betrachtet enthalten die Aussagen des Beschuldigten somit etliche Lügensignale. Inwieweit dennoch auf diese Aussagen abgestellt werden kann, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung erörtert. Hinsichtlich der Würdigung des Aussageverhaltens von E.________, G.________ und F.________ verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten vorinstanz- lichen Ausführungen (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1345 ff.). 12.3. Zur Entführung Was das Einsteigen ins Auto und die Autofahrt nach I.________ betrifft, behauptete der Beschuldigte stets, der Strafkläger sei freiwillig eingestiegen und mitgefahren, da sie ihn ja hätten nach Hause chauffieren wollen (pag. 1181 Z. 36). Oberinstanzlich sagte er sodann auch aus, auch er habe gedacht, dass sie den Strafkläger nach Hause fahren würden. Die Zwischenorte habe er nicht gekannt (pag. 1499 Z. 27 ff.). Dem Anzeigerapport vom 20. August 2015 (pag. 105 ff.) lässt sich entnehmen, dass bei der Polizei am 26. April 2015 um 02:18 Uhr die telefonische Meldung von Frau Victor Implicio Silveira eingegangen war, welche den Beschuldigten blutüber- strömt im Moonliner angetroffen hatte (pag. 109). Er sei am Bahnhof H.________ von drei Typen dunkler Hautfarbe gewaltsam ins Bahnhofparking gezerrt worden. Dort hätten sie ihn in ein Auto gezerrt, eine Mütze über das Gesicht gezogen und misshandelt. Sie hätten Geld von ihm gefordert und sein iPhone 6 entwendet. In I.________ hätten sie ihn dann aus dem Wagen geworfen. Der Strafkläger sagte tatnah aus, es sei der Beschuldigte [«Anujan»] gewesen, welcher ihn beim Bahnhof zuerst aufgefordert habe mitzukommen (pag. 158 Z. 150). Er führte auch aus, dass er habe mitgehen müssen, weil ja noch der Pitbull dagewesen sei (pag. 159 Z. 230 ff.). Er habe vor dem Hund Angst gehabt (pag. 160 Z. 272 f.). Der Strafkläger gab zudem mehrmals an, gegen seinen Willen ins Auto gestiegen zu sein. Er habe dort auf dem Rücksitz zwischen dem Beschul- digten und G.________ sitzen müssen (pag. 178 Z. 321 ff.). Zudem sei Tamil ge- sprochen worden, sodass er nicht habe verstehen können, was sie diskutiert hät- ten. Oberinstanzlich führte er sodann aus, dass er auch im Auto noch viel geschla- gen worden sei. Er sei aufgefordert worden, still zu sein. Er höre den Beschuldigten noch heute lachen (pag. 1493 Z. 38 ff.). Auf Frage, ob er nicht hätte davonlaufen können, anstatt in das Fahrzeug einzusteigen, antwortete er, dass dies wegen dem Hund nicht möglich gewesen sei, da sie diesen gegen ihn aufgehetzt hätten (pag. 1494 Z.1 ff.). 15 G.________ bestätigte, dass der Strafkläger nicht freiwillig in das Auto gestiegen sei. Er sei dagegen gewesen. Sie hätten ihm im Befehlston gesagt, dass er einstei- gen solle, sie würden ihn nach Hause fahren. Er wisse nicht, weshalb man ihn nicht einfach zurückgelassen habe. Als sie losgefahren seien, habe der Beschuldigte oder E.________ gesagt, sie würden nach W.________ fahren (pag. 235 Z. 201 ff.). Später relativierte er, dass der Strafkläger mit der Autofahrt vermutlich einver- standen gewesen sei, weil er sich nicht gross geweigert habe (pag. 254 Z. 145 ff.). Auf Vorhalt der verabreichten Schläge sagte G.________ dann aber wieder aus, dass der Strafkläger doch nicht freiwillig mit ihnen mitgekommen sei. Er sei ge- zwungen worden mitzukommen (pag. 254 Z. 159 ff.). Der Strafkläger habe zudem nichts erkennen können, da er eine Mütze getragen habe, welche ihm die Augen verdeckt habe (pag. 239 Z. 377 ff.). Während der Fahrt sei es durch ihn und den Beschuldigten zu körperlicher Gewalt gegen den Vorgenannten gekommen (pag. 239 Z. 385 ff.). Auch F.________ führte aus, er glaube nicht, dass der Strafkläger freiwillig ins Auto gewollt habe (pag. 363 Z. 196 ff.). Die Beteiligten hatten vom ersten Treffen an jenem Abend an sukzessive eine rich- tiggehende Drohkulisse gegen den Strafkläger aufgebaut. Diese Drohkulisse hiel- ten sie auch weiterhin aufrecht, als sie ihn ins Auto und nach I.________ verbrach- ten. Aus den vorerwähnten Aussagen geht hervor, dass sie weiter auf ihn einschlu- gen, ihm mit der bedrohlichen Anwesenheit des Pitbulls latent immer wieder die Ausweglosigkeit seiner Situation und die Aussichtslosigkeit allfälliger Fluchtversu- che demonstrierten. Indem sie sich untereinander auf Tamil unterhielten, liessen sie ihn über den Inhalt ihrer Pläne bewusst im Ungewissen und schürten so seine Angst. Wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend erkannte, sah der Strafkläger vor diesem Hintergrund keine realistische Möglichkeit, sich den Anweisungen sei- ner Peiniger zu widersetzen (pag. 1504). Im Übrigen verstand bereits die Melderin, Frau Victor Implicio Silveira, den Strafkläger klarerweise so, dass er gegen seinen Willen ins Bahnhofparking und letztendlich auch ins Auto gebracht worden sei. Aus der übereinstimmend beschriebenen Sitzposition des Strafklägers auf der Rück- bank des Personenwagens, quasi eingekesselt in der Mitte zwischen zwei Beteilig- ten, lässt sich zudem schliessen, dass diese so die Verhinderung allfälliger Flucht- versuche sicherstellen wollten. Ausserdem haben die Beteiligten bestätigt, dass der Strafkläger während der Fahrt weiter geschlagen wurde und zudem eine Mütze über seine Augen gezogen war, so dass er nicht sehen konnte, wohin die Reise ging. Solche Massnahmen wären bei einer Taxifahrt nach Hause völlig unnötig ge- wesen. Ausserdem sagten G.________ und F.________ übereinstimmend mit dem Strafkläger aus, dass dieser gezwungen worden sei, ins Fahrzeug zu steigen. Die Kammer erachtet es zudem in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als äusserst lebensfremd, dass sich der Strafkläger, nachdem er eineinhalb Stunden malträtiert worden war, mit seinen Peinigern freiwillig in ein Auto gesetzt hätte und sich ir- gendwohin hätte chauffieren lassen. Dass der Beschuldigte geglaubt haben will, sie würden den Strafkläger nach Hause fahren, und dass er mangels Ortskenntnisse die eingeschlagene Richtung dafür nicht als falsch erkannt haben will, ist angesichts der Aussagen des Strafklägers und der anderen Beteiligten als reine Schutzbehauptung zu werten. Der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass selbst wenn der Beschuldigte 16 tatsächlich von einer Taxifahrt zum Domizil des Strafklägers ausgegangen wäre, er spätestens beim Aussteigen in I.________ hätte intervenieren und auf den Irrtum hinweisen müssen, was er aber nachweislich nicht tat. G.________ sagte insbesondere aus, dass auch der Beschuldigte den Strafkläger geschlagen habe. Weil er sich mit seinen Aussagen generell auch stark selber be- lastete, ist kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht der Gewalt hätte bezichtigen sollen. Es ist somit davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte in dieser Phase gegen den Strafkläger geschlagen hat. Im Weiteren schliesst die Kammer aus der gesamten Vorgehensweise, dass die Tat zwar nicht vollständig durchgeplant bzw. im Voraus strukturiert worden war, je- doch gestützt auf einen gemeinsam gefassten Entschluss ihren Lauf nahm, näm- lich den Entschluss, den Strafkläger gemeinsam zu schikanieren, zu bedrängen und sich über die nächsten Stunden mit dem Strafkläger zu «beschäftigen». Es gilt somit beweismässig als erstellt, dass der Strafkläger nicht freiwillig in das Fahrzeug mit dem Beschuldigten und den anderen Beteiligten einstieg und gegen seinen Willen von H.________ nach I.________ – eine Reise von ungefähr zehn Minuten – verbracht wurde. Der Beschuldigte nahm dabei insofern eine aktive Rolle ein, als dass er darum bemüht war, den Strafkläger durch Verdeckung der Sicht, durch Einkesseln auf dem Rücksitz des Autos und durch weitere Schläge zu schi- kanieren und in seiner örtlichen Selbstbestimmung zu beschränken. 12.4. Zum Raub Der Beschuldigte führte aus, die Wegnahme des Portemonnaies und des Handys von C.________ sei einzig G.________ zuzuschreiben, er habe es eigentlich nicht in Ordnung gefunden, aber nicht interveniert, weil er zu stark alkoholisiert gewesen sei (pag. 298 Z. 100). Beim Parkplatz habe er den Strafkläger nicht angerührt. Er habe ihm gesamthaft nur maximal zwei «Chläpfe» gegeben, jedoch nicht in H.________ (pag. 297 Z. 67 ff.). Dies obwohl er im Rahmen der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 30. April 2015 noch ausgesagt hatte, dass er ihm zwei bis drei Schläge bzw. Ohrfeigen oder Fäuste beim «Bahnhof hinten» verpasst habe (pag. 291 f. Z. 80 ff.). Es sei zudem nie abgesprochen worden, dass man ei- nen allfälligen Gewinn aus dem Verkauf des Mobiltelefons teilen würde (pag. 298, Z. 91). Oberinstanzlich führte er auf Frage, was seine Rolle bei der Abnahme des Handys gewesen sei, aus, dass er nur danebengestanden sei und nicht geschla- gen habe (pag. 1499 Z. 20 ff.). Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, ist unbestritten, dass der Strafkläger auf dem Parkingdeck dazu aufgefordert wurde, seinen Rucksack zu öffnen und sein Porte- monnaie und sein Handy abzugeben. Aus den Ausführungen aller Beteiligten geht zudem auch deutlich hervor, dass es G.________ war, der den Strafkläger zur Herausgabe dieser Wertgestände aufgefordert hat. Der Strafkläger gab an, er habe zuerst gedacht, es sei ein Witz, bis er von G.________ die erste Faust kassiert ha- be (pag. 173 Z. 127 ff.). Auch der Beschuldigte habe ihn nachher geschlagen (pag. 173 Z. 142). In diesem Zusammenhang hätten die drei untereinander Tamil gesprochen (pag. 173 Z. 160 f.). G.________ sagte bei seiner allerersten Aussage ziemlich am Anfang auf die Frage, wem er das sichergestellte Handy verkaufen 17 wollte, spontan aus, im Speedy-Cash oder vielleicht im Internet, er habe mit einem Erlös von CHF 300.00 gerechnet und hätte den Gewinn mit dem Beschuldigten und E.________ geteilt. Mit seinem Anteil wäre er in den Ausgang. Den Verkauf hätte er bei seinem nächsten Besuch in H.________ erledigt (pag. 232 Z. 43 ff.). Später ergänzte G.________ betreffend Handy auf Frage nach der SIM-Karte, dass seine Kollegen und er sich am Anfang nicht sicher gewesen seien, ob sie diese kaputt machen oder dem Strafkläger zurückgeben sollten. Sie hätten ihm die SIM-Karte dann wieder zurückgegeben, das Handy jedoch nicht (pag. 250 Z. 36 ff.). G.________ gab weiter an, es sei die Idee von E.________ gewesen, den Straf- kläger auszunehmen (pag. 233 Z. 98 ff.). Es sei so gewesen, dass sie zu viert ohne konkreten Plan durch die Bahnhofunterführung gegangen seien und in der Mitte auf den Strafkläger getroffen seien. Der Beschuldigte habe diesen angesprochen und E.________ habe ihn gefragt, weshalb. Darauf habe E.________ dem Strafkläger befohlen, mitzukommen. Er denke, er habe die Idee spontan gefasst (pag. 234 Z. 113 ff., pag. 246 Z. 121 f.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass es dem Beschuldigten wohl in erster Linie nicht darum ging, den Strafkläger auszunehmen, sondern dass er diesem aufgrund der Vorgeschichte eine Lektion erteilen wollte. Nichtsdestotrotz hiess er den spon- tan gefassten Plan gut und wirkte auf den Strafkläger mit physischer Gewalt ein, als dieser die Wertsachen nicht herausgeben wollte. Dass er den Strafkläger beim Bahnhof H.________ schlug, bejahte er tatnah sogar selbst, wobei er dies kurz später jedoch wieder abstritt, was als Schutzbehauptung zu werten ist. Ausserdem bestätigten auch E.________ und G.________, dass der Beschuldigte dem Straf- kläger auf dem Parkdeck Schläge erteilt hatte (pag. 261, Z. 141 f.; pag. 309, Z. 42 ff.; pag. 312, Z. 179 ff.). Entgegen den Darstellungen der Verteidigung (pag. 1501) ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur passiv dastand, son- dern aktiv mitwirkte. Durch dieses Verhalten arbeitete er mit den anderen Tätern zusammen weiter an der Erstellung und Aufrechterhaltung der Drohkulisse. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hätte der Beschuldigte, um nicht als aktiv Mitwirkender dazustehen, in das Geschehen eingreifen oder sich mindes- tens davon entfernen müssen (pag. 1505). G.________ legte zudem nachvollzieh- bar und lebensnah dar, dass der Erlös aus dem Raubgut allen dreien zu Gute kommen sollte. Er belastete damit sowohl sich selbst als auch seine Kollegen. Welchen Grund er gehabt haben sollte, seine Kollegen und insbesondere den Be- schuldigten falsch zu belasten, ist wie bereits erwähnt nicht ersichtlich. Er führte zudem auch sehr spezifisch aus, dass sie alle gemeinsam über das Schicksal der SIM-Karte diskutiert hätten. Diese den Beschuldigten belastende Aussagen durch G.________ werden zudem von F.________ gestützt, welcher aussagte, er habe das Gefühl gehabt, dass seine Kollegen den Strafkläger hätten bestehlen wollen. Jemand habe gesagt «mir händ ihn welle rippe» (pag. 351 Z. 230 ff.). Mangels übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist allerdings im Einklang mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nebst den durch ihn tatsächlich ausgeteilten Schlägen auch noch mit solchen drohte. Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass zwar G.________ die Heraus- gabe des Handys und des Portemonnaies vom Strafkläger forderte, dieser Tatent- 18 schluss sich der Beschuldigte aber zu eigen machte, indem er auf dem Parkdeck mit Schlägen physisch auf den Strafkläger einwirkte und die etablierte Drohkulisse durch seine Anwesenheit bei der Herausgabe weiter aufrechterhielt. Sodann gilt auch als erstellt, dass er die Aufteilung des Verkaufserlöses aus der Beute ebenso anstrebte, wie seine Kollegen. 12.5. Zur versuchten räuberischen Erpressung Der Beschuldigte bestritt durchwegs, beim Bargeldbezug am Bankomaten beteiligt gewesen zu sein. Es sei G.________ gewesen, der vom Strafkläger Geld gewollt habe. Er selber habe mit E.________ lediglich auf der anderen Strassenseite ge- wartet (pag. 280 Z. 345 ff., pag. 292 Z. 89 ff.). Auf Frage, was man mit dem Geld des Strafklägers hätte machen wollen, gab er spontan an, dass man davon viel- leicht ein paar Flaschen Alkohol gekauft hätte (pag. 298 Z. 118). Demgegenüber führte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Widerspruch dazu aus, dass er von ihm kein Geld gebraucht habe, da er arbeiten gehe (pag. 1181 Z. 16 ff.). Oberinstanzlich gab er zu Protokoll, dass er beim Gang zum Bankomaten keine Rolle innegehabt habe (pag. 1499 Z. 24 f.). Der Beschuldigte bestritt damit am Bargeldbezug beteiligt und am Geld – mit Ausnahme der Aussage, dass damit Al- kohol gekauft worden wäre – interessiert gewesen zu sein. Der Strafkläger führte auf Frage, warum man gerade zu diesem Bankomaten ge- gangen sei, tatnah aus, dass er es nicht wisse, weil die drei immer Tamil miteinan- der gesprochen hätten und er deshalb nichts verstanden habe. Wo sie hingegan- gen seien, habe er nicht entschieden, das hätten sie gemacht (pag. 159 Z. 207 ff.). Der Strafkläger sagte mehrmals aus, dass er die drei habe überreden wollen, ihn an den Bankomaten zu begleiten, um beweisen zu können, dass er kein Geld auf seinem Konto habe. Sie hätten sich aber vor den Videoüberwachungen gefürchtet, sodass ihn schliesslich nur E.________ (recte: G.________) begleitet habe (pag. 176 Z. 250 ff.). Oberinstanzlich führte er aus, dass er den Beteiligten erklärt habe, dass er kein Geld auf dem Konto habe. Da sie es ihm nicht hätten glauben wollen, habe er dies beweisen wollen, indem er sie darum gebeten habe, ihn an den Au- tomaten zu begleiten (pag. 1493 Z. 28 ff.). G.________ führte detailliert aus, dass sie drei – der Beschuldigte, E.________ und er – auf Tamil untereinander besprochen und beschlossen hätten, den Straf- kläger aufzufordern, Geld an einem Automaten abzuheben, weil dieser zuvor kein Geld im Portemonnaie gehabt habe (pag. 252 Z. 95 ff.). E.________ sagte damit übereinstimmend aus, dass sie sich deshalb alle zum Bankomaten bewegt hätten um zu schauen, ob der Strafkläger noch Geld auf dem Konto habe (pag. 313 Z. 245 ff.). Deckungsgleich sagten sodann alle Beteiligten und auch der Strafkläger aus, dass lediglich G.________ den Strafkläger zum Automaten begleitet habe und der Beschuldigte mit E.________ auf der Strasse gegenüber gewartet habe (pag. 313 Z. 246 f., pag. 1181 Z. 10 ff.). Betreffend die Verwendung des Bargelds, wel- ches sie damit erlangen wollten, gab G.________ konstant an, dass sie dieses ein- fach hätten ausgeben wollen, aber unter ihnen dreien aufgeteilt hätten (pag. 252 Z. 95 ff., pag. 259 Z. 71 f.). Als Grund, weshalb E.________ und der Beschuldigte nicht zum Bankomaten gegangen seien, gab er an, dass sie Angst vor den Über- wachungskameras gehabt hätten (pag. 234 Z. 157 f.). 19 Die Kammer stellt hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten fest, dass dieser widersprüchlich angab, ob er ein Interesse am Bargeld gehabt habe oder nicht. Demgegenüber führten G.________ und E.________ aus, dass der Beschluss, an Bargeld des Strafklägers zu gelangen, bereits auf dem Parkdeck gefasst worden sei (pag. 244 Z. 59 ff., pag. 313 Z. 245 ff.). Erst als festgestellt worden sei, dass der Strafkläger über kein Bargeld im Portemonnaie verfüge, wurde der Gang zum Ban- komaten angetreten. Dies sei zu dritt auf Tamil untereinander besprochen worden. Damit bestätigten sie, dass sie sich betreffend das Vorgehen laufendend abspra- chen und gemeinsam beschlossen, wohin sie gehen würden. Beim nachfolgenden versuchten Bargeldbezug handelt es sich demnach um eine Fortsetzung des vor- genannten, bereits zuvor gefassten Entschlusses, den Strafkläger auszunehmen. Darüber hinaus gestand der Beschuldigte selbst indirekt ein, Interesse am Geld gehabt zu haben, weil man damit Alkohol kaufen wollte. Seine spätere Aussage, wonach er selber Geld habe, und deshalb nicht für nötig erachtet habe, den Straf- kläger zu bestehlen, erweist sich als Schutzbehauptung. Im Weiteren liegen keine Gründe für eine Falschbelastung seitens von G.________ und E.________ ge- genüber dem Beschuldigten vor. Es scheint der Kammer sodann in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz nachvollziehbar, dass nicht die volljährigen Personen bzw. der Beschuldigte und E.________, sondern lediglich der minderjährige G.________ den Strafkläger an den Bankomaten begleitete, dies aus Angst, von der Überwa- chungskamera erfasst zu werden. Im Weiteren bestätigten alle Beteiligten überein- stimmend, dass der Beschuldigte nicht aktiv und verbal den Geldbezug vom Straf- kläger forderte. Der Beschuldigte befand sich aber stets in unmittelbarer Nähe zum Geschehen und hielt mit seiner Präsenz sowie dem beim Strafkläger hervorgerufe- nen Eindruck weiterer zu befürchtender Schläge die Drohkulisse aufrechterhielt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft treffend ausführte, wirkte der Beschuldigte auch in diesem Stadium dem Geschehensablauf nicht entgegen und leistete damit einen aktiven Beitrag an die gegen den Strafkläger geschaffene Bedrohungslage (pag. 1505). Wie erwähnt, war der Bargeldbezug, auch wenn der Beschuldigte diesen nicht aktiv von ihm eingefordert hat, in seinem Sinne bzw. finanziellen Interesse. Die Kammer erachtet demnach als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zusammen mit E.________ und G.________ nach dem Verabrei- chen von Schlägen an einen Bankomaten führten, damit dieser Geld abhob. Der Strafkläger befürchtete aufgrund des vorherigen Verhaltens der Täter weitere Schläge. Dass der Strafkläger letztlich kein Geld abheben konnte, ergibt sich nicht nur aus den Aussagen von sämtlichen beteiligten Personen, sondern auch aus den der Kammer vorliegenden Unterlagen der Bank Coop (pag 120 ff.) und ist dement- sprechend ebenfalls erstellt. 13. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Somit erachtet die Kammer zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen abgeurteilten Tatsachen auch folgende Sachverhalte gemäss Anklageschrift als erstellt: Der Beschuldigte und seine beiden tamilischen Kollegen zogen dem Strafkläger nach dem Marsch durch H.________ eine Mütze über den Kopf und über das Ge- sicht, so dass er nichts mehr sehen konnte, und liessen ihn so in ein Auto steigen, 20 in welchem F.________ hinter dem Steuer sass. Dem Strafkläger wurde zunächst angegeben, dass man ihn nach O.________ zu sich nach Hause fahren würde, sodann fuhr man aber Richtung W.________ und setzte ihn schliesslich in I.________ aus. Der Strafkläger erduldete die rund 10-minütige Fahrt gegen seinen Willen, er war dazu gezwungen worden, auf dem Rücksitz in der Mitte, eingekes- selt zwischen dem Beschuldigten und G.________ Platz zu nehmen, so dass er das Auto nicht selbständig verlassen konnte. Der Beschuldigte nahm somit auch in dieser Phase eine aktive Rolle ein und war ebenso darum bemüht, den Beschuldig- ten durch die Verdeckung der Sicht, das Einkesseln auf dem Rücksitz des Autos und die Schläge weiter zu schikanieren und in seiner örtlichen Selbstbestimmung zu beschränken. Dass allerdings weitere Schläge durch den Beschuldigten ange- droht wurden, ist beweismässig nicht erstellt. Im Einklang mit der Vorinstanz kann auch die Kammer festhalten, dass die in der Anklageschrift zusätzlich detailliert aufgeführte Gewalteinwirkung auf den Beschul- digten sowie die dadurch erlittenen Verletzungen und Folgeschäden für diesen An- klagepunkt nicht relevant sind und deshalb nicht zusätzlich im Detail erstellt werden müssen. Lediglich der erstellte Umstand, dass der Strafkläger während der Fahrt noch mindestens zweimal geschlagen wurde, ist als zusätzliches Indiz für die Un- freiwilligkeit des opferseitigen Mitfahrens relevant. Der Beschuldigte hatte zusammen mit seinen tamilischen Freunden spätestens im Verlaufe des Abends – auch kurzfristig – in der gemeinsamen Muttersprache in groben Zügen ausgemacht, was mit dem Strafkläger weiter geschehen sollte. Dass man ihn ausnehmen wollte, war zwar nicht die ursprüngliche Idee des Beschuldig- ten gewesen, dem es in erster Linie darum ging, den Strafkläger zu schikanieren bzw. ihm eine Lektion zu erteilen, nichtsdestotrotz hiess er den gefassten Plan gut und beteiligte sich insofern daran, als dass er den Strafkläger schlug, nachdem er seine Wertsachen zuerst nicht herausgeben wollte. Zudem wird als erstellt erach- tet, dass der Erlös aus der Beute in den Augen aller drei Kollegen unter ihnen auf- geteilt werden sollte. Als beim Strafkläger neben dem Handy kein Geld aufgefunden werden konnte, wollten die drei Kollegen, dass er mit seinen Karten Geld vom Bankomaten beziehe und ihnen aushändige. Der Beschuldigte war bereits im Rahmen des Vorfalls auf dem Parkingdeck in den Plan des Ausnehmens eingeweiht gewesen und hiess diesen gut. Gleiches gilt für die Folgetat: der Beschuldigte war in den Plan einge- weiht und führte den Strafkläger ebenso gegen dessen Willen und unter dem Ein- druck der bereits von allen dreien ausgeübten Gewalt zum Bankomaten, in der Ab- sicht, einen Teil der erlangten Geldbeute für sich in Anspruch zu nehmen. Mangels Kontodeckung misslang dieser Plan jedoch. 21 III. Rechtliche Würdigung 14. Mittäterschaft 14.1. Theoretische Ausführungen Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesge- richtlichen Umschreibung gilt als Mittäter («coauteur», vgl. Art. 26 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 33 Abs. 2 und Art. D.________ Abs. 3 StPO; aArt. 343 Abs. 2 StGB), «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vor- sätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des De- liktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 135 IV 152, 155 E. 2.3.1; 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 126 IV 84, 88 E. 2c/aa; 125 IV 134, E. 3a; 120 IV 265, 271 f. E. 2c/aa). […] Was als «wesentlich» anzusehen ist und wann die Realisierung des Delikts durch einen Tatbeitrag «steht oder fällt», bleibt allerdings noch näher zu definieren bzw. anhand der Kasuistik zu konkretisie- ren. Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar «Herrschaft» über die) Ausführung der konkreten Straftat. Auch die massgebliche, Tatherrschaft («maîtrise de fait») bzw. «Mit- Tatherrschaft» begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann genügen (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 126 IV 84, 88 E. 2c/aa; 125 IV 134, 136 E. 3a; BGer, KassH, 1. 9. 2005, 6S.135/2005, E. 1.2.2 –1.2.8). Jedem Mittäter werden dabei – in den Gren- zen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mit- täter angerechnet (BGE 118 IV 227, 232). Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (BGer, KassH, 1.9.2005, 6S.135/2005, E. 1.2.4). Der Mittäter muss «in massgebender Weise» (BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; «de manière déterminante», BGE 120 IV 17, 23) mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint («dans des conditions ou dans une mesure qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal», BGE 125 IV 134, 136 E. 3a). Es genügt dabei jede Mitwirkung in leiten- der Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur an der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiter- hin einen «tragenden Einfluss» ausüben. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatent- schluss («animus auctoris», «Tatherrschaftswille») voraus. Der gemeinsame Ta- tentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent be- kundet werden. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 126 IV 84, 88 E. 2c/aa; 125 IV 134, 136 E. 3a; BGer, KassH, 1. 9. 2005, 6S.135/2005, E. 1.2.8). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an 22 mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätes- tens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen («sukzessive Mittäter- schaft», «coactivité successive», BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 125 IV 134, 136 E. 3a; 120 IV 17, 23; 120 IV 265, 272). Das subjektive Mittäterschaftsmerkmal («das blosse Wollen der Tat») allein reicht für die Begründung von Mittäterschaft indessen nicht aus (BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1; 125 IV 134, 136 E. 3a; BSK StPO- FORSTER, Vor Art. 24 N 12). 14.2. Subsumtion Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist klar, dass sich der Beschuldigte, G.________ und E.________ am Abend des 26. April 2015 spontan entschlossen hatten dem Strafkläger eine Lektion zu erteilen und ihn auszunehmen. Sie schika- nierten ihn während fast zwei Stunden und wirkten auf ihn mit Schlägen ein. Sie hielten während der gesamten Dauer eine Drohkulisse, welche durch die Anwe- senheit des Pitbulls verstärkt wurde, aufrecht. Sie unterhielten sich immer wieder auf Tamil, sodass der Strafkläger nicht verstehen konnte was vor sich ging, und planten jeweils Schritt für Schritt gemeinsam das weitere Vorgehen. Demnach handelte es sich nicht um eine vorgängig strukturierte, sondern um eine spontane und etappenweise summarisch geplante Tat. Wie voranstehend erwähnt ist Mit- täterschaft aber auch an wenig geplanten und unkoordinierten Aktionen wie der vorliegenden möglich. Der Beschuldigte wirkte mit seinen beiden Kollegen in massgebender Weise zusammen, indem er den Strafkläger schlug, ihm drohte, ihn im Auto einkesselte bzw. durch seine Präsenz generell Teil der Drohkulisse bildete, mit welchem die Tat stand oder fiel. Er leistete damit bei der Entschliessung, Pla- nung und Ausführung einen massgeblichen Beitrag. Der Beschuldigte ist demnach als Mittäter von E.________ und G.________ zu qualifizieren, sodass er sich die Tatbeiträge der anderen anrechnen zu lassen hat. Hinsichtlich der Bejahung der Mittäterschaft im entsprechenden Tatkomplex wird auf das nachfolgend Ausgeführ- te verwiesen. 15. Entführung 15.1. Theoretische Ausführungen Strafbar macht sich, wer jemanden durch Gewalt, List oder Drohung entführt (Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt (BGE 118 IV 61 E. 3a). Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglich- keit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). List wird als Doppelspiel, Falschheit, Trick, Heimtücke, Heuchelei, Verschlagenheit und ähnlich definiert. Das Opfer muss aktiv irregeführt, etwa absichtlich abgelenkt oder sonst wie getäuscht werden (z.B. wird dem Opfer ein Transport nach Hause angeboten, wodurch es freiwillig in das Entführungsfahrzeug steigt). Wer eine Person unter einem Vorwand an einen Ort lockt, damit sie sich in die Gewalt von Personen mit anderen als den vorgege- benen Zielen begibt, begeht eine Entführung durch List (Urteil des Bundesgerichts 23 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 6, in casu wurde das Opfer unter dem Vor- wand, dass von ihr Fotoaufnahmen gemacht werden würden, in ein Fotostudio ver- bracht, wo die Täterschaft sie zum Rückzug von strafrechtlich belasteten Aussagen bewegen sollte). Bei Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um Dau- erdelikte. Diese enden, wenn das Opfer seine Freiheit wiedererlangt hat (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 67). 15.2. Subsumtion Der Beschuldigte, G.________ und E.________ haben dem Strafkläger mit einer Mütze die Sicht verdeckt, so dass er weder das Auto noch den Fahrer und ganz allgemein nicht sehen konnte, wohin es ging. Sie haben ihm sodann unter der An- gabe, es gehe nun nach O.________ an sein Domizil, befohlen, ins Auto zu steigen und dort auf dem Rücksitz in der Mitte zwischen dem Beschuldigten und G.________ Platz zu nehmen. Der Beschuldigte ist nicht einfach passiv dabeige- standen, sondern hat mit seinem beim Strafkläger hinterlassenen gewalttätigen Eindruck, mit seiner Präsenz und letztendlich mit seinen Schlägen im Auto einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet. Er hat sich somit mittäterschaftlich zu verantwor- ten und sich die Handlungen seiner Kollegen anrechnen zu lassen. Dass der Straf- kläger unfreiwillig in das Auto und letztendlich nach I.________, an einen abgele- genen Ort, verbracht worden ist, ist beweismässig erstellt. Die Täter haben die Richtung der Autofahrt bestimmt und nicht der Strafkläger, welcher keinerlei Inter- esse daran hatte, mit seinen Peinigern an einen abgelegenen Ort zu fahren und dort weiter zusammengeschlagen zu werden. Insofern wurde die Entführung vor- liegend mittels Gewalt und Drohung eingeleitet und aufrechterhalten, unbesehen von der ihm angegebenen Destination der Reise. Wie die Vorinstanz treffend fest- hielt, ist vor der errichteten Drohkulisse unwahrscheinlich, dass der Strafkläger sich überhaupt irgendwohin freiwillig mit seinen Peinigern hätte begeben und mehr Zeit mit ihnen – und dann erst noch in einem Auto – hätte verbringen wollen. Doch selbst wenn der Strafkläger ursprünglich wegen der Hoffnung auf baldige Heimkehr (das letzte BTI-Bähnli war bereits abgefahren) noch einigermassen frei- willig in das Auto eingestiegen wäre – wie von der Verteidigung vorgebracht – so entsprach die ihm angegebene Destination nicht dem effektiven Ankunftsort. Dies- falls wäre die Entführung mittels List (statt Gewalt und Drohung) durch die Täter bewerkstelligt worden. Der Strafkläger sah wegen der Kappe nichts, insbesondere bekam er den Richtungswechsel auf die Autobahn Richtung W.________ (statt Richtung X.________/O.________) nicht mit. Die Täter klärten ihn darüber auch nicht auf. Die rechtliche Argumentation der Verteidigung ist in diesem Punkt unbe- helflich: Die Strafbarkeit der Autofahrt mit dem Strafkläger und des Verbringens nach I.________ entfällt nicht einfach deshalb, weil der Entschluss der Täterschaft zur Destination I.________/zum Ort der Gewalt allenfalls erst während laufender Fahrt gefasst worden wäre. Die Strafbarkeit der Fahrt würde diesfalls einfach später beginnen. Spätestens ab dem Richtungswechsel (also beim Z.________) hätte sich das Opfer über die Destination in einem Irrtum befunden, in welchen es von den Tätern mit List versetzt und belassen wurde. Ob dabei bereits klar war, dass man dem Strafkläger an einem abgelegenen Ort in I.________ weitere Ge- walt antun würde oder nicht, ist nicht relevant, lediglich, dass es an einen anderen 24 Ort gebracht werden sollte, als man ihm angegeben hatte. Dass die Dauer der (strafbaren) Entführung bei vorliegendem Szenario verkürzt würde, wäre unerheb- lich. Vorliegend geht es um die Dauer, während welcher der Strafkläger daran ge- hindert war, wieder an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzukehren. Diese war klarerweise auch ab Z.________ immer noch erheblich. Zu ergänzen ist, dass der Strafkläger wegen seiner eingekesselten Sitzposition im Auto auch gar nicht hätte fliehen können und dies im Lichte der bestehenden Droh- kulisse der Täter wohl auch nicht gewagt hätte. Fluchtversuche wären von den drei Haupttätern offensichtlich unterbunden worden. Das Verbringen an einen anderen Ort hat klarerweise eine Machtposition des Beschuldigten und seiner Mittäter über den Strafkläger ergeben und war von relevanter Dauer. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich. Sein Einwand, er sei im Ver- gleich zu den anderen nicht ortskundig gewesen, überzeugt wie bereits erwähnt nicht. Aus Bern kommend hatte ja gerade er offensichtlich das grösste Interessen, nicht noch den Umweg über O.________ zu fahren. Dieses Element vermag jeden- falls nichts an der Vorsätzlichkeit seines Tuns zu ändern. Schuldausschluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 16. Raub 16.1. Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Ge- walt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, ei- nen Diebstahl begeht. Der Raub stellt damit ein aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammenge- setztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass ent- weder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der eigentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlabsicht begangene qualifizierte Nötigung. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nöti- gungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Vollendet ist ein Diebstahl mit der Begründung neuen Gewahrsams, beendet ist die Tat hingegen erst mit dem Eintritt der Bereicherung (vgl. BGE 98 IV 83 E. 2). Als Täter kommt nur in Frage, wer den Diebstahl begangen bzw. dabei (als Mittäter oder Gehilfe) mitgewirkt hat (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 49 f.). Der Wert des Diebesguts spielt dabei keine Rolle: Beim Raub findet die Bestim- mung über die geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung (vgl. BGE 124 IV 102 E. 2). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Wi- derstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physi- 25 sche Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht voraus- gesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 StGB N 18 ff.). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Le- ben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Das ergibt sich einerseits aus der Alternativität der Drohung mit der Gewalt, sollte aber auch aus der Mindeststrafe von sechs Mo- naten bereits klar sein. Ob dies zutrifft, ist nicht einfach zu bestimmen, wird aber anhand eines generalisierenden Massstabes zu entscheiden sein, d.h. die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Auch dieses Kriterium liefert keine scharfe Abgrenzung. Deutlich dürfte sein, dass die Drohung mit einer Tätlichkeit (z.B. einer Ohrfeige) nicht ausreichen kann. Umgekehrt kann nicht die Drohung mit einer schweren Körperverletzung gefordert werden, weil typischerweise die Androhung einer einfachen Körperverletzung wie z. B. das Brechen eines Arms oder das «Zu- sammenschlagen» durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung nicht aus- führen wollen, es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirkli- chung muss in Aussicht gestellt werden (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O, Art. 140 N 30 ff.). Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann sowohl ausdrücklich, wenn auch nur andeutungsweise, oder konkludent, etwa durch Vor- halten einer Waffe, erfolgen (BGE 72 IV 56). Subjektiv setzt der Tatbestand Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsab- sicht voraus (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, a.a.O, Art. 140 StGB N 55 f.). 16.2. Subsumtion Es wurde beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte zusammen mit G.________ und E.________ am 26. April 2015 auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings in H.________ den Strafkläger bedrängte und mit Schlägen gefügig machte mit dem Ziel, ihm das Mobiltelefon zu entwenden. Der Beschuldigte schlug das den Straf- kläger im Rahmen dieser Aktion ebenfalls, weil er das Handy anfangs nicht her- ausgeben wollte. Der Strafkläger übergab sein Handy schliesslich an G.________. Damit war der Raub vollendet. Der Beschuldigte hatte bereits bei der (sehr kurzfris- tigen und summarischen) Planung der Tat – es war darüber gesprochen worden, dass man den Beschuldigten ausnehmen wollte und später während des Raubes, was mit der SIM-Karte geschehen sollte – und dann vor allem bei der Ausführung mitgeholfen. Er leistete seinen Beitrag zur Gewaltanwendung gegen den Strafklä- ger wissentlich und willentlich mit dem Ziel, ihn zur Herausgabe seines Handys zu bewegen. Es war auch geplant, dass er vom Verkaufserlös des Handys – welchen G.________ später aufgleisen wollte – einen Anteil erhalten würde. Somit handelte der Beschuldigte nachgewiesenermassen auch in Bereicherungsabsicht, egal, ob er damals Geld brauchte oder nicht. Die Bereicherung besteht in solchen Fällen darin, dass man das eigene Geld behalten und stattdessen das fremde Geld aus- 26 geben kann. Im Übrigen sei daran erinnert, dass das Gesamtkonzept des Abends darin bestand, alternativ zum geplanten Ausgang im Duo Club «seinen grausamen Spass» mit dem Strafkläger zu treiben und ihm so quasi eine Lektion zu erteilen, dies wegen der Vorgeschichte mit dem misslungenen Cannabis-Handel. Diese Vorgeschichte mit dem Strafkläger betraf nur den Beschuldigten, also hatte er letztendlich auch das grösste Interesse, den Strafkläger zu schikanieren. Da kam es gerade gelegen, dass man ihn auch noch berauben und sich selber dabei berei- chern konnte. Insgesamt wurde der Beschuldigte damit zusammen mit G.________ und E.________ zum Mittäter des Diebstahls im Speziellen und auch der dazu- gehörigen Nötigungshandlungen. Er hat sich mithin die Handlungen seiner Mittäter, insbesondere die explizite Aufforderung von G.________ an den Strafkläger zur Herausgabe des Handys und sein Entgegennehmen des Handys wie auch die von den anderen verübten Schläge, vollständig anrechnen zu lassen. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit des mittäterschaftlich begangenen Raubes zum Nachteil des Strafklägers schuldig gemacht. 17. Räuberische Erpressung / Versuch 17.1. Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung bestraft, wer in der Absicht sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Wendet der Täter ge- gen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Art. 140 StGB (Art. 156 Ziff. 3 StGB). Im Weiteren wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 52 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1561 ff.). Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehörender Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlos- senheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 17.2. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger zusammen mit G.________ und E.________ geschlagen hatte und ihn unter diesem Eindruck so- wie jenem weiterer zu befürchtender Schläge aufforderte, mit seinen Karten am Bankomaten von seinem Geld zu beziehen und auszuhändigen. Die Schläge sowie die beim Strafkläger dadurch und die generelle Haltung verursachte Angst vor wei- teren Schlägen stellt Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar. Die Schläge und die angedrohten Nachteile sind geeignet, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Beschuldigte hatte bereits bei der (sehr kurzfristigen und summarischen) Planung der Tat – es war darüber gesprochen worden, dass der Strafkläger Geld abheben sollte, da sich 27 keines in seinem Portemonnaie fand – und dann vor allem bei der Ausführung mit- geholfen. Er leistete seinen Beitrag zur Gewaltanwendung und Drohkulisse gegen den Strafkläger wissentlich und willentlich mit dem Ziel, ihn zum Geldabheben und Herausgeben des Geldes zu bewegen. Es war auch geplant, dass der Beschuldig- te vom bezogenen Geld einen Anteil erhalten resp. dass man es zusammen aus- geben würde. Somit handelte der Beschuldigte nachgewiesenermassen auch in Bereicherungsabsicht. Betreffend Bereicherungsabsicht wird im Übrigen auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen bei der vorstehenden Subsumtion unter den Tatbestand des Raubes verwiesen (vgl. Ziff. 16.2 hiervor). Insgesamt wurde der Beschuldiget damit zusammen mit G.________ und E.________ zum Mittäter. Er hat sich mithin die Handlungen seiner Mittäter, insbesondere die Rädelsführung von G.________ wie auch dessen Begleitung des Strafklägers an den Bankomaten und die von den anderen verübten Schläge, vollständig anrechnen zu lassen. Der Strafkläger hätte sich bei erfolgreicher Tat durch das Abheben und Herausgeben des Geldes am Vermögen geschädigt. Dass der Geldbezug scheiterte und damit die Bereicherung und Vermögensschädigung nicht eintraten, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass eines der Konti des Strafklägers leer war und das andere einen ungenügenden Saldo zum Geldbezug aufwies. Der Beschuldigte und seine Mittäter haben alles getan, was nach ihrer Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes er- forderlich war, um ebendieses Geld zu erlangen. Es liegt folglich ein strafbarer voll- endeter Versuch vor. 18. Konkurrenzen Eine echte Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung ist nicht mög- lich, weil die beiden Tatformen in einer einzigen Strafbestimmung zusammenge- fasst worden sind (BSK StGB-DELNON/RÜDY, a.a.O, Art. 183 N 73). Weiter ist hin- sichtlich Konkurrenzen festzuhalten, dass keine Freiheitsberaubung vorliegt, wenn sie lediglich als eine Begleiterscheinung eines anderen strafbaren Verhaltens auf- tritt. In der Anklageschrift wurden die Freiheitsberaubung und die Entführung zwar in derselben Ziffer angeklagt, der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ist – entge- gen der Auffassung der Verteidigung (pag. 1501) – jedoch deutlich zu entnehmen, dass sich der Vorwurf der Freiheitsberaubung lediglich auf den Sachverhaltskom- plex «Spaziergang in H.________» und die Entführung auf das Verbringen des Strafklägers von H.________ nach I.________ bezog. Die bereits rechtskräftige Freiheitsberaubung ist demnach – entgegen der Auffassung der Verteidigung und in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1504) – nicht als blosse Begleiterscheinung der Entführung zu qualifizieren, da sich die beiden Sachverhaltskomplexe zeitlich und faktisch klar in zwei Phasen unterteilen lassen und keine Tateinheit bilden. Der Beschuldigte hat sich somit für die beiden Phasen je separat, einmal wegen Freiheitsberaubung und einmal wegen Entführung zu verantworten. 28 19. Fazit Der Beschuldigte hat sich somit zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuld- sprüchen der Entführung, des Raubes und der versuchten Erpressung, alles mit- täterschaftlich am 26. April 2015 begangen, schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 20. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Vorab ist zu erwähnen, dass der Raub, die schwere Körperverletzung und die räu- berische Erpressung unter der alten Gesetzesfassung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft wurden, während die Strafe erst seit Einführung des neuen Rechts per 1. Januar 2018 Frei- heitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beträgt. Dadurch erhält die Fra- ge nach dem anwendbaren Recht eine grössere Bedeutung und wirkt sich vor al- lem in Bezug auf den Raub und die räuberische Erpressung akzentuierter auf die Wahl der Strafart aus. Sodann wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung be- trifft nur Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei kon- kreter Prüfung – wobei auf die nachfolgende Begründung verwiesen wird – fällt so- wohl bei einer Beurteilung nach altem wie auch nach neuem Recht hinsichtlich der Freiheitsberaubung, der Entführung, des Raubes, der Nötigung und der versuchten räuberischen Erpressung für sich alleine betrachtet lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht. Hingegen erachtet es die Kammer konkret als angemessen für die Wi- derhandlung gegen das SVG – worauf ebenfalls nachfolgend eingegangen wird – eine Geldstrafe auszufällen. Hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten ist das neue Recht damit nicht das mildere, so dass das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzu- wenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 29 21. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils- begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 22. Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch nach neuem Recht, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht 30 vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche gebo- ten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf aber eine Gesamtfreiheitsstrafe aus- gesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Vorliegend ist zwar altes Recht anwendbar, das Rückwirkungsverbot bezieht sich aber nicht auf die Rechtsprechung, sodass das Vorgenannte vorliegend zu berücksichtigen ist. Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwen- dung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatz- strafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beur- teilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskon- form sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 31 23. Strafart, Methodik und Strafrahmen Der Beschuldigte ist insgesamt für folgende, teilweise bereits rechtskräftige Schuldsprüche zu bestrafen: - Freiheitsberaubung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 aStGB); - Entführung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 aStGB); - Raub, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht un- ter 180 Tagessätzen (Art. 140 Ziff. 1 aStGB); - Nötigung, mehrfach begangen in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 aStGB); - versuchte räuberische Erpressung, bedroht wie Raub, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 1 aStGB); - versuchte schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 aStGB); - Widerhandlungen gegen das SVG (Fahren unter Drogeneinfluss), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 lit. b aSVG). In allen Schuldpunkten steht (neben der Freiheitsstrafe) auch eine Geldstrafe (von 1 resp. 180 bis 360 Strafeinheiten) offen. Es ist deshalb vorab die Strafart (ohne konkrete Höhe der Strafe) für jedes Delikt einzeln zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 313 E.1.1.1). Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So beging er bereits im Frühjahr 2013 einen bewaffneten Raub und wurde – damals noch unter dem Jugendstrafrecht – mit Strafbefehl vom 5. November 2013 zu einem Freiheitsentzug von einem Monat bedingt bei einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Zwar nach Ablauf der Probe- zeit, aber lediglich zwei Jahre nach der Vortat beging der Beschuldigte die ihm heu- te zur Last gelegten Delikte. Diese Delikte stehen – soweit die Vorfälle in der Nacht vom 26. April 2015 betreffend – zweifellos in einem engen sachlichen und zeitli- chen Zusammenhang. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte sich offenbar auch durch seine Vorstrafe nicht in seiner Delinquenz beirren liess, hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für diese Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Die drei Delikte mit dem abstrakt gleichsam höchsten Strafrahmen sind der Raub, die räuberische Erpressung und die schwere Körperverletzung. Sind mehrere Straf- tatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 485). Im Einklang mit der Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die schwere Körperverletzung vorlie- 32 gend nicht nur abstrakt im schwersten Strafrahmen zu liegen kommt, sondern auch konkret die schwerste Strafe nach sich ziehen wird, so dass die Strafe für die schwere Körperverletzung als (hypothetisch) vollendetes Delikt vorab als Einsatz- strafe zu bestimmen ist. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe. Es sind keine Gründe ersichtlich, den abs- trakten Strafrahmen über- oder unterzuschreiten, was ohne aussergewöhnliche Umstände auch gar nicht zulässig wäre (BGE 136 V 55 E. 5.8). Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz erachtet die Kammer – mangels sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit den Vorfällen vom 26. April 2015 – sowie aufgrund dessen, dass der Beschuldigte diesbezüglich noch nicht vorbestraft ist, die Geldstrafe als die konkret angemessene Strafart. Der Strafrahmen beträgt damit 1 Tagessatz bis 360 Tagessätze. Auch diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen würden diesen abstrakten Straf- rahmen über- oder unterzuschreiten. 24. Konkrete Strafzumessung 24.1. Versuchte schwere Körperverletzung (rechtskräftiger Schuldspruch) Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung folgenden Sachverhalt als erstellt (S. 46 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1355): In I.________ angekommen, musste das Opfer aussteigen, kassierte Faustschläge des Beschuldig- ten und musste sich dann auf den Boden legen, um das Fahrzeug später nicht erkennen zu können. Danach ist es seitens des Beschuldigten, E.________ und G.________ zu körperlicher Gewalt gegen C.________ gekommen. Insbesondere hat der Beschuldigte C.________ mindestens zwei Fusstritte gegen das Gesicht zugefügt. C.________ hat dadurch folgende Verletzungen erlitten: Eine Hirner- schütterung, die eine stationäre Aufnahme im Spital zur Folge hatte, eine Rippenkontusion, eine Rissquetschwunde im Gesicht an der linken Wange, eine Schwellung des linken Augenlids und der linken Wange, an der rechten Schläfe und im Bereich des Haaransatzes eine Haut-Unterblutung, mehrere Haut-Einblutungen an der Brust, diverse Haut-Unterblutungen, Hautrötungen und oberfläch- liche Hautabschürfungen. C.________ war während fünf Tagen arbeitsunfähig. Während drei bis dreieinhalb Monaten nach dem Vorfall spürte er einen Druck und Schmerzen unter einem Auge; elf Monate nach dem Vorfall spürte er beim Schliessen der Augen immer noch eine Narbe in diesem Be- reich, und ein Auge war immer noch leicht gerötet. Anschliessend liess die Gruppe von C.________ ab und entfernte sich mit dem Auto. Objektive Tatschwere Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist dem- nach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entspre- chend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, a.a.O., N 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 33 Der Beschuldigte verletzte durch seine Gewalteinwirkung das hochrangige Rechts- gut der körperlichen Unversehrtheit des Strafklägers. Hinsichtlich des Ausmasses der Verletzung bzw. der Gefahr einer schwereren Verletzung stellt die Kammer fest, dass der Strafkläger in stehender Position mehrere Faustschläge des Be- schuldigten sowie auf dem Boden liegend mindestens zwei Fusstritte gegen sein Gesicht erlitt. Da der Strafkläger bei den Tritten gegen sein Gesicht am Boden lag, konnte er diesen nicht ausweichen bzw. sich nicht dagegen wehren. Es war ihm le- diglich möglich, die Hände schützend vor sein Gesicht zu halten. Wie die Vorin- stanz zutreffend ausführte, ist die Gefahr einer schwereren Verletzung bei Fusstrit- ten ins Gesicht eines am Boden liegenden Opfers sehr gross und es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger keine schwereren Verletzungen davonge- tragen hat (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1372). Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handels ist zu beurteilen, welche Anstrengun- gen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Vor der Ankunft in I.________ wurde der Strafkläger bereits auf dem «Spaziergang in H.________» sowie auf der darauffolgenden Autofahrt schikaniert und malträtiert, sodass er bei der Ankunft in I.________ bereits stark angeschlagen und eingeschüchtert war. Der Beschuldigte und seine Mittäter schlugen damit in mehrfacher Überzahl auf ein bereits verletztes und körperlich geschwächtes Opfer ein. Die Bereitschaft zu Fuss- tritten gegen den bereits am Boden liegenden Strafkläger zeugen von einer hohen kriminellen Energie. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens und der grossen Bandbreite von mög- lichen schweren Körperverletzungen erachtet die Kammer das objektive Tatver- schulden als noch gerade leicht. Eine Einsatzstrafe von 40 Monaten für die hypo- thetisch vollendete Tat ist damit angemessen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit Eventualvorsatz, was verschuldensmin- dernd berücksichtigt wird. Seine Beweggründe lagen vorliegend darin, mit dem Strafkläger aufgrund des misslungenen Marihuana-Deals abrechnen und ihm eine Lektion erteilen zu wollen. Er wollte demnach an diesem Rache üben und seinen Ruf wiederherstellen. Zudem war der Beschuldigte auch erzürnt darüber, dass vom Strafkläger kein Geld hatte erhältlich gemacht werden können. Diese Beweggründe wirken sich, auch wenn der Beschuldigte zu einem gewissen Grad alkoholisiert gewesen sein dürfte, verschuldenserhöhend aus. Ausserdem wäre die vorliegende Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen, hätte er mit dem Strafkläger lediglich das Gespräch gesucht und diesen nicht zusammen mit seinen Kollegen physisch und psychisch derart angegangen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wäre es dem Beschuldigten im Verlaufe des Abends überdies vor jedem weiteren Hand- lungsschritt möglich gewesen, von weiteren Taten abzusehen. Es hätte verschie- dentlich die Gelegenheit bestanden, zur Vernunft zu kommen und es nicht bis zur kompletten Eskalation in I.________ kommen zu lassen. Die verschuldensangemessene Strafe reduziert sich demnach aufgrund des Even- tualvorsatzes um acht Monate, erhöht sich aber aufgrund der Beweggründe und 34 der Vermeidbarkeit wiederum um vier Monate. Damit resultiert eine verschulden- sangemessene Strafe für die hypothetisch vollendete Tat von 36 Monaten. Strafmilderungsgrund: Versuch Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Die verschuldensangemessene Strafe für das vollendete Delikt ist aufgrund der le- diglich versuchten Tatbegehung zu reduzieren. Die Reduktion hängt von der Nähe des Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Der Beschuldigte hat nach seinem Plan alles gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es zu keiner schweren Körperverlet- zung, insbesondere zu Hirnschäden resp. neurologischen Ausfällen kam. Nichts- destotrotz trug der Strafkläger eine Hirnerschütterung, welche die stationäre Auf- nahme im Spital zur Folge hatte, eine Rippenkontusion, eine Rissquetschwunde im Gesicht sowie weitere Schwellungen, Hautunterblutungen und Hautabschürfungen davon. Eine Reduktion der Strafe, wegen der Erfolgsnähe sowie der tatsächlichen Folgen der Tat erachtet die Kammer im Umfang von ca. 20% bzw. sieben Monaten als angemessen. Einsatzstrafe Damit resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 29 Monaten. 24.2. Asperation für Raub Objektive Tatschwere Die von Art. 140 aStGB geschützten Rechtsgüter bilden das Vermögen und die persönliche Freiheit, darunter insbesondere die körperliche und psychische Inte- grität des Opfers. Indem der Strafkläger zum Zwecke der Wegnahme seines Han- dys und Portemonnaies geschlagen bzw. ihm mit Schlägen gedroht wurde, sind die vorgenannten Rechtsgüter verletzt worden. Obwohl der erlangte Vermögenswert (Handy) immer noch verhältnismässig gering ausfiel, ist die Art und Weise der Er- langung als verwerflich zu betrachten. Die Mittäter gingen nämlich in Überzahl bzw. zu dritt auf den Strafkläger los und waren in Begleitung eines Pitbulls, welcher den Strafkläger zusätzlich einschüchterte und damit in Schach hielt. Im Weiteren ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte die gleiche Schule wie der Strafkläger be- suchte und damit ein Bekanntschaftsverhältnis bestand, was der Beschuldigte inso- fern ausnutze, als dass der Strafkläger ganz am Anfang noch mehr oder weniger freiwillig mit ihm mitging. Der Strafkläger musste nicht erwarten, von einem Mit- schüler derart angegangen zu werden. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das Verschulden allerdings als sehr leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von acht Monaten als an- gemessen. Subjektive Tatschwere 35 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Als Beweggründe standen vor allem die Schikane und die Macht- demonstration gegenüber dem Strafkläger im Zentrum, erst in zweiter Linie handel- te der Beschuldigte auch aus monetären Überlegungen. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus. Im Weiteren wäre es dem Beschuldigten durchaus möglich ge- wesen, von der Tat abzusehen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich ge- samthaft um einen Monat verschuldenserhöhend aus. Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von neun Monaten wird mit sechs Monaten zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 35 Monaten. 24.3. Asperation für Freiheitsberaubung (rechtskräftiger Schuldspruch) Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung folgen- den Sachverhalt als erstellt (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1354): Danach musste C.________ gegen seinen Willen weiter Richtung Y.________ mitgehen. Der Be- schuldigte, E.________ und G.________ haben C.________ sodann weiter in Richtung Innenstadt gedrängt. Dort wurde C.________ vom Beschuldigten, E.________ und G.________, nach dem Ver- abreichen von Schlägen an den Bankomaten der damaligen Bank Coop geführt, […]. Objektive Tatschwere Geschützes Rechtsgut von Art. 183 aStGB bildet die körperliche Bewegungsfrei- heit. Indem der Beschuldigte und seine Kollegen den Strafkläger während über ei- ner Stunde zwangen, mit ihnen durch H.________ zu laufen, verletzten sie das vorgenannte Rechtsgut in einem nicht unerheblichen Masse. Hinsichtlich der Ver- werflichkeit des Handels ist festzustellen, dass nicht nur eine, sondern drei Perso- nen in Begleitung eines Pitbulls auf den Strafkläger einwirkten. Sie bauten eine Drohkulisse auf und wendeten Gewalt an, wenn er ihnen nicht Folge leistete. Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus. Die Tat wurde aber nicht im Voraus geplant, sondern der jeweilige Tatentschluss wurde im Laufe des Abends stets spontan erweitert. Zudem kann auch nicht von einer professionellen, organi- sierten Vorgehensweise gesprochen werden. Im Weiteren wurde der Beschuldigte nicht durch abgelegene, menschenleere Gegenden, sondern durch die belebte, ihm bekannte H.________ Innenstadt gelotst. Der Strafkläger sah zudem bis zum Überzug der Mütze auch, wohin er geführt wurde. Diese vorgenannten Umstände wirken sich verschuldensmässig insgesamt neutral aus. In Anbetracht dessen, dass durchaus längerfristigere und massivere Freiheitsbe- raubungen denkbar sind, erachtet die Kammer das Verschulden als immer noch leicht. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was sich neutral auswirkt. Beweg- grund war wiederum die Machtdemonstration des Beschuldigten gegenüber dem Strafkläger sowie die Absicht, an dessen Geld zu gelangen – der Marsch zielte 36 letztendlich auf einen Bankomaten hin – was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Aspekte eine Strafe von sechs Monaten, welche im Umfang von vier Monaten zur Einsatzstrafe aspe- riert wird, als angemessen. Damit resultiert eine Strafe von 39 Monaten. 24.4. Asperation für Entführung Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut stellt auch hier die Fortbewegungsfreiheit dar, welche Teil der persönlichen Freiheit bildet. Dieses wurde vorliegend dadurch verletzt, dass der Strafkläger gegen seinen Willen mit dem Auto von H.________ nach I.________ verbracht wurde. Da die Fahrt lediglich 10 Minuten dauerte, wurde der Strafkläger in seiner Bewegungsfreiheit nicht erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Verwerf- lichkeit des Handelns ist jedoch festzustellen, dass dem Strafkläger eine Mütze über das Gesicht gezogen wurde, weswegen er nicht erkennen konnte, wohin die Fahrt ging und wer überhaupt mit ihm im Auto sass. Sodann wurde er an einen ab- gelegenen und komplett unbelebten Ort verbracht. Im Weiteren besprachen sich die Mittäter immer wieder auf Tamil, so dass der Strafkläger über die weiteren Schritte komplett im Dunkeln blieb. Der Beschuldigte und G.________ wirkten auf dieser Fahrt weiter mit Schlägen auf ihn ein. Der Strafkläger führte auch aus, dass ihn das hämische Lachen des Beschuldigten während der Schläge im Auto noch heute verfolge und psychisch belaste. Diese Umstände wirken sich verschulden- serhöhend aus. In Anbetracht des weiten Strafrahmens ist das objektive Tatverschulden immer noch als leicht zu betrachten. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dies ist neutral zu berücksichti- gen. Beweggrund war auch hier wiederum die Machtdemonstration gegenüber dem Strafkläger, indem dieser an einem von seinem Wohnort weit entfernten Ort ausge- setzt wurde. Zudem verliehen die Täter ihrem Ärger darüber Ausdruck, dass kein Geld hatte erhältlich gemacht werden können. Diese Beweggründe wirken sich verschuldenserhöhend aus, wobei das Tatverschulden insgesamt immer noch als leicht bezeichnet werden kann. Die Kammer erachtet demnach eine Strafe von acht Monaten, asperiert mit sechs Monaten zur Einsatzstrafe als angemessen. Damit resultiert eine Strafe von 45 Monaten. 24.5. Asperation für versuchte räuberische Erpressung Objektive Tatschwere Art. 156 aStGB schützt das Rechtsgut der freien Willensbildung bzw. -betätigung sowie das Vermögen. Ist die Erpressung räuberisch, treten zudem die geschützten Rechtsgüter des Raubes hinzu (vgl. Ziff. 24.2.). Indem der Beschuldigte und seine Kollegen den Strafkläger unter Anwendung von Gewalt bzw. Verabreichung von Schlägen zu einem Bankomaten führten, wo dieser von seinem Konto Geld abhe- 37 ben sollte, wurden die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Hinsichtlich der (hypo- thetischen) Folgen der Tat ist massgeblich, was sich der Täter nach seinem Vor- satz vorgestellt hat. Der Beschuldigte sagte aus, dass man mit dem Geld wohl ein paar Flaschen Alkohol gekauft hätte, sodass er davon ausging, keinen grösseren Betrag erhältlich machen zu können. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Kollegen die Drohkulisse durch die anhaltende Gewaltanwendung und die Anwesenheit des Pitbulls aufrechterhielt und den Strafkläger damit in eine Zwangslage brachte. Die weitere Vorgehenswei- se war insofern eher lückenhaft und fortlaufend spontan geplant, als dass letztend- lich lediglich der minderjährige G.________ den Strafkläger die letzten Meter an den Bankomaten begleitete, dies aus Angst vor den Überwachungskameras. Die Vorgehensweise ist zudem insgesamt als hartnäckig zu bezeichnen, da der Straf- kläger nur deshalb zum Bankomaten geführt wurde, weil zuvor auf dem Parkdeck aus dessen Portemonnaie kein Bargeld hatte erhältlich gemacht werden können. Ausserdem wurde der Strafkläger angewiesen, den Geldbezug mit zwei verschie- denen Karten zu versuchen, was den Eindruck der Nachdrücklichkeit und Hartnä- ckigkeit des Geldbeschaffungsplans noch verstärkt. In Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens ist immer noch von einem sehr leich- ten objektiven Tatverschulden auszugehen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beweg- grund liegt in der Absicht der finanziellen Bereicherung, was deliktsimmanent ist und sich damit neutral auf das Verschulden auswirkt. Die Tat wäre im Weiteren vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet eine Strafe für die hypothetisch vollendete Tat von neun Mo- naten als angemessen. Strafmilderungsgrund: Versuch Der Beschuldigte hat gemäss seiner Vorstellung bzw. dem gemeinsamen Plan al- les gemacht, um die Tat zu verwirklichen. Dass letztendlich keine Bereicherung eintrat ist nur dem Umstand zu verdanken, dass die Konti des Strafklägers leer bzw. fast leer waren. Eine Reduktion der Strafe um ca. 20%, ausmachend zwei Monate, erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen. Die Strafe reduziert sich damit auf sieben Monate. Diese wird mit fünf Monaten zur Einsatz- strafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 50 Monaten. 24.6. Asperation für mehrfach begangene Nötigung (rechtskräftiger Schuldspruch) Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete in Bezug auf den Vorwurf der mehrfach begangenen Nötigung folgenden Sachverhalt als erstellt (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1355): Ebenso hat der Beschuldigte, zusammen mit E.________ und G.________, C.________ gezwungen, zu versprechen, nicht zur Polizei zu gehen und seinen Eltern nichts über das Vorgefallene zu sagen, dies unter der Drohung, dass die Täter wüssten, wo C.________ wohne, und dass sie und andere 38 Personen ihm noch mehr antun würden, wenn C.________ sich nicht an sein Versprechen halte. In diesem Zusammenhang hat G.________ mit seinem Mobiltelefon ein Foto des Mofa-Ausweises von C.________ gemacht. C.________ musste das Versprechen im Laufe des Abends mehrmals wieder- holen, vor und nach dem Zufügen von Gewalt; mindestens einmal wurde er dabei auch mit einem Mobiltelefon gefilmt. Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut bildet vorliegend die Freiheit der Willensbetätigung sowie die Handlungsfreiheit. Indem der Beschuldigte und seine Kollegen dem Strafkläger das Versprechen abnötigten, nicht zur Polizei zu gehen und seinen Eltern nichts davon zu erzählen, indem sie ihm androhten, dass sie ihm ansonsten noch mehr antun würden, verletzten sie das vorgenannte Rechtsgut. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz können hierbei die Richtlinien des Verban- des Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) herangezogen werden, welche für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorsehen: Der Täter glaubt, zu Unrecht von einer Einzelfirma entlassen worden zu sein. Er begibt sich darauf täglich (insgesamt 126mal) zur Firma, um mit den zwei Chefs unter diffusen Drohungen über seine Wiederanstellung zu diskutieren und verfolgt diese auch im Auto, so dass die Betroffenen schliesslich andere Arbeitswege nehmen und ihre Ferien und Freizeit umplanen müssen (BGE 129 IV 262; Stal- king). Zu erwähnen ist vorab, dass trotz Verurteilung wegen Mehrfachbegehung eine zu- sammengefasste Bestrafung der einzelnen Nötigungen – wie auch bereits von der Vorinstanz vorgenommen – vorliegend zulässig sein muss (vgl. insbesondere die diesbezügliche Erwägung zum vorerwähnten Referenzsachverhalt BGE 129 IV 262 E. 2.5 letzter Absatz). Die Kammer stellt fest, dass die begangenen Nötigungen gesamthaft deutlich we- niger schwer wiegen als diejenige des Referenzsachverhalts. Hinsichtlich der Ver- werflichkeit des Handels ist jedoch festzuhalten, dass der Strafkläger das Verspre- chen, nicht zur Polizei zu gehen und seinen Eltern nichts zu erzählen mehrfach ab- geben musste, dass sein Mofa-Ausweis, auf welchem seine Personalien ersichtlich sind, fotografiert und er gefilmt wurde. Subjektive Tatschwere Der Beweggrund war, den Strafkläger einzuschüchtern und sich selbst vor straf- rechtlicher Verfolgung zu schützen. Die Straftat wurde direktvorsätzlich begangen, was tatbestandsimmanent ist. Das Verschulden wiegt demnach leicht, sodass die Kammer eine Strafe von zwei Monaten, asperiert zur Gesamtstrafe mit einem Monat, als angemessen erachtet. Demnach resultiert eine Strafe von 51 Monaten. 24.7. Fazit Insgesamt resultiert so eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 51 Monaten Freiheitsstrafe. 24.8. Täterkomponenten 39 Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 69 ff., pag. 1378 ff.). 40 Der Beschuldigte wurde R.________ in P.________ geboren und wuchs in S.________ auf. Er absolvierte die Handelsmittelschule T.________ und arbeitete für ca. sechs Monate bei der Firma U.________. Anschliessend war er im Aussen- dienst bei der Firma V.________ tätig. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung führte er aus, dass sein Chef ihm wegen des laufenden Verfahrens gekündigt habe (pag. 1496 Z. 39 ff.). Zudem sei die Firma Konkurs gegangen. Seit Dezember 2021 arbeitet er nun wieder zu 50% als Sachbearbeiter bei der Firma U.________ und verdient dabei brutto ungefähr CHF 2'500.00 zuzüglich Provisionen (pag. 1497 Z. 1 ff.). Sobald er seinen Führerausweis wieder machen könne, werde er für weite- re 50% als Aussendienstmitarbeiter bei der ImmoFinance Suisse GmbH tätig sein. Den Führerausweis auf Probe musste er aufgrund seines Betäubungsmittelkon- sums abgeben (pag. 1471). Sein derzeitiger Arbeitgeber unterstütze ihn zudem bei der Weiterbildung zum Immobilienmakler (pag. 1497 Z. 9 f.). Er lebt bei seinen El- tern, ist ledig und hat keine Kinder. In seiner Freizeit spielt er gerne Fussball und unternimmt viel mit seinem Hund. Die persönlichen Verhältnisse wiegen damit neu- tral. Am 5. November 2013 wurde der Beschuldigte durch die Jugendanwaltschaft we- gen eines bewaffneten Raubüberfalls, begangen am 31. März 2013, zu einem Mo- nat Freiheitsentzug und persönlicher Betreuung verurteilt (pag. 1476). Der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr. Auch wenn es sich vorliegend um eine Jugendstrafe handelt, wiegt das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt (bewaffneter Raub) schwer und ist ein- schlägig. Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insofern Einsicht und Reue an den Tag legte, als dass er mehrfach beteuerte, es tue ihm leid, habe er das Ganze nicht unterbunden. Er entschuldigte sich in seiner oberinstanzlichen Einvernahme beim Privatkläger und erkannte, einen Fehler gemacht zu haben (pag. 1498 Z. 5 ff.). Dennoch ver- suchte er weiterhin, die Schuld auf seine Kollegen und vor allem auch auf den Pri- vatkläger abzuwälzen, denn dieser habe ihn provoziert und seinen Ruf ruiniert. Im Weiteren erschwerte er insofern auch die Ermittlungen um seine Täterschaft, als er die Chatverläufe mit seinen Kollegen löschte und auch E.________ dazu anwies sowie mit seinen Kollegen den Tatablauf absprach. Diese Umstände sind allerdings neutral zu werten, da der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Der Beschuldigte hat zudem während hängigem Verfahren weiter delinquiert. Nach dem Vorfall vom 26. April 2015 beging er am 18. Dezember 2016 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in ange- trunkenem Zustand und unter Kokaineinfluss. Entgegen der Auffassung der Vorin- stanz ist dieser Umstand leicht straferhöhend zu gewichten. Eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. 24.9. Fazit Die Täterkomponenten wirken sich gesamthaft mit fünf Monaten straferhöhend aus. Die Freiheitsstrafe beträgt damit 56 Monate. 41 24.10. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Kammer verweist hinsichtlich der theoretischen Ausführungen auf die zutref- fende Zusammenstellung der Vorinstanz (S. 70 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1379 f.). Ergänzend und präzisierend stellt die Kammer fest, dass das Beschleunigungsge- bot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention der Menschen- rechte und Grundfreiheiten; EMRK, SR 0.101) die Behörden verpflichtet, das Straf- verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tat- vorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshand- lungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der beschul- digten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschul- digte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Vorliegend sind zwischen dem Tatzeitpunkt vom 26. April 2015 und dem Urteil der Vorinstanz vom 25. Februar 2021 fast sechs bzw. bis zum vorliegenden Urteil sie- beneinhalb Jahre vergangen. Die Verzögerung im Strafverfahren vor der Vorin- stanz bzw. die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins erfolgte coronabe- dingt und ging damit nicht auf Behördenversäumnisse zurück. Wie die Vorinstanz zutreffend beurteilte, ist jedoch zwischen der Eröffnung der Strafuntersuchung und der erstinstanzlichen Beurteilung zu viel Zeit vergangen bzw. die Zeit zwischen der Untersuchungseröffnung und der Anklageerhebung betrug mehr als vier Jahre, was sich nicht alleine mit der Komplexität des Falles erklären lässt und demnach ent- sprechend berücksichtigt werden muss. Andererseits ist auch zu erwähnen, dass der Beschuldigte während hängigem Strafverfahren delinquierte und so – zumin- dest in einem gewissen Masse – eine zeitliche Ausweitung der Strafuntersuchung auch selbstverschuldet herbeiführte. Die Kammer erachtet es unter Berücksichtigung aller Umstände als gerechtfertigt die Strafe um ca. 30% bzw. 16 Monate zu mindern. Demnach resultiert eine Strafe von 40 Monaten. 24.11. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet demnach eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten angemessen. 24.12. Vollzug und Haftanrechnung Angesichts der Strafhöhe von 40 Monaten Freiheitsstrafe kommt nur eine unbe- dingte Strafe in Betracht (Art. 42 Abs. 1 aStGB e contrario). Wie die Vorinstanz zu- dem zutreffend ausführte, hätte dem Beschuldigten ohnehin keine günstige Pro- gnose gestellt werden können, u.a. auch wegen seiner einschlägigen Vorstrafe wegen Raubes: Auch Jugendstrafen dürfen zur Beurteilung der Legalprognose herangezogen werden, solange sie noch im Strafregister vermerkt sind (BGE 135 IV 87 E. 5). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 35 Tagen (29. April 2015 42 bis 2. Juni 2015) wird in Anwendung von Art. 51 aStGB vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet. 25. Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Für die Grundlagen der diesbezüglichen Strafzumessung kann grundsätzlich auf die treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der vorliegende Fall erfasst ein deutlich erhöhtes Gefährdungspotential, da der Be- schuldigte mit dem Motorfahrzeug eine sehr lange Strecke von Zürich nach H.________ (ca. 120 km) unter Drogeneinfluss zurücklegte. Beim Beschuldigten handelt es sich zudem nicht um einen geübten Autofahrer; er erlangte den Füh- rerausweis auf Probe erst einen Monat vor der Widerhandlung. In Anbetracht dieser Erwägungen, der vorerwähnten straferhöhenden Täterkompo- nenten und einer Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet die Kammer eine Strafe von 50 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verdiente der Beschuldigte noch CHF 3'000.00 netto inkl. Anteil des 13. Monatslohns, was bei 20% Pauschalabzug einen Tagessatz von CHF 80.00 ergab. Heute verdient er gemäss Erhebungsfor- mular wirtschaftliche Verhältnisse vom 19. August 2022 nur noch CHF 2'500.00 (pag. 1474). Dies ergibt sowohl bei 20% als auch beim mittleren Pauschalabzug von 25% einen Tagessatz von rund CHF 50.00, ausmachend total CHF 2’500.00. Vollzug der Geldstrafe Da der Beschuldigte betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz nicht einschlägig vorbestraft ist, kann ihm eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe wird daher bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Verbindungsbusse Die Kammer verzichtet im Einklang mit der Vorinstanz auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 aStGB; S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1381). 43 V. Kosten und Entschädigung 26. Erste Instanz 26.1. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde vor oberer Instanz erneut schuldig gesprochen. Er hat da- her die erstinstanzlichen anteilsmässigen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 17'280.80 zu tragen. 26.2. Verteidigungskosten Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 5'711.25 und CHF 9'390.35) wie auch auf das volle Honorar (CHF 7'412.25 und CHF 11'652.05) besteht kein Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die gesamthaft ausgerichtete amtliche Ent- schädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3'962.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 19. Mai 2015 an Rechtsanwalt AE.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'341.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AE.________ die Differenz von CHF 580.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 2'921.95) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27. Obere Instanz 27.1. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten. Diese werden mit Blick auf das beschränkte Berufungsthema bei vorinstanzlichem Kollegialentscheid auf CHF 3’500.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Infolge vollumfänglichen Unterliegens des Beschuldigten werden diesem die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 zur Bezahlung auferlegt. 44 27.2. Amtliche Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. Fürsprecher B.________ verbuchte mit Kostennote vom 8. September 2022 einen Aufwand von 18.20h (pag. 1512 ff.). Offengelassen wurde der Posten des Zeitauf- wands für die Assistenz an der Berufungsverhandlung sowie die Nachbesprechung mit dem Klienten. Es werden somit 3h für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung sowie 2h für die Urteilseröffnung samt Nachbesprechung hinzu- geschlagen, ausmachend 23.20h. Im Weiteren wird Fürsprecher B.________ ein Reisezuschlag in der Höhe der beantragten Reisezeitentschädigung von CHF 100.00 gewährt. Die Verbuchung einer Reisezeitentschädigung ist demgegenüber nicht praxiskonform. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen und der Mehrwertsteuer ergibt dies ein amtliches Honorar von CHF 5'365.60. Das volle Ho- norar beträgt demgegenüber CHF 6'614.95. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten mit CHF 5'365.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'365.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'249.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.3. Parteientschädigung Vertretung Strafkläger Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Ver- fahren, wenn er obsiegt. Rechtsanwalt D.________ machte mit seiner Honorarnote vom 7. September 2022 einen Zeitaufwand von 2h 5min (2.08h) geltend zzgl. Aufwand für seine Assistenz bei der Einvernahme seines Klienten an der Berufungsverhandlung (pag. 1515 f.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung rechtfer- tigt sich ein Zuschlag von 1.5h, was zu einem Gesamtaufwand von 3.58h führt. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies ein volles Honorar von CHF 895.00, zzgl. Auslagen von CHF 28.75 und MWSt. Die Parteientschädigung, welche der Beschuldigte dem Strafkläger für dessen Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren auszurichten hat, wird demnach auf CHF 994.90 bestimmt. 45 VI. Verfügungen 28. Beschleunigungsgebot Die Kammer stellt fest, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot ver- letzt worden ist. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung von 16 Monaten Rechnung getragen. Für die Begründung wird auf Ziff. 24.10 dieses Urteils verwie- sen. 29. Weitere Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienst- licher Daten). 46 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 25. Februar 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Eintritt der Verjährung eingestellt wur- de: 1. wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand (BAK mindestens 0.71 ‰) am 18. Dezember 2016 in H.________, AA.________ (Strasse) (A. Ziff. 7 erster Teilsatz AKS); 2. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 18. Dezember 2016 an einem nicht genauer bestimmbaren Ort in Zürich, durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain (A. Ziff. 8 AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich gemeinsam mit K.________ und L.________ begangen am 23. November 2015 in Bern, zum Nachteil von AB.________ und AC.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 800.00, an den Kanton Bern. C. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Freiheitsberaubung, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 an verschiedenen Orten in H.________ und in I.________, zum Nachteil von C.________; 2. der Nötigung, mehrfach gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings P&R, in der Nähe des AD.________, an anderen Orten im Stadtzentrum von H.________ sowie in I.________, zum Nachteil von C.________; 3. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 26. April 2015 in I.________, zum Nachteil von C.________; 47 4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 18. Dezem- ber 2016 in H.________, AA.________(Strasse), durch Führen eines Motorfahr- zeugs in fahrunfähigem Zustand (Kokain 42 µg/L). D. A.________ in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 und 433 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 3'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. April 2015 an den Straf- und Zivilkläger C.________, solidarisch haftend mit E.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. April 2015 an den Straf- und Zivilkläger C.________, solidarisch haftend mit E.________ und F.________. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 5'180.20 an den Straf- und Zivil- kläger C.________. E. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 46 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO erkannt wurde: Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Entführung, gemeinsam mit E.________, G.________ sowie F.________ began- gen am 26. April 2015 zum Nachteil von C.________; 2. des Raubes, gemeinsam mit E.________ und G.________ begangen am 26. April 2015 in H.________ auf dem Aussendeck des Bahnhofparkings P&R, zum Nachteil von C.________; 3. der versuchten Erpressung, gemeinsam mit E.________ und G.________ began- gen am 26. April 2015 in H.________ beim Bancomat der damaligen Bank Coop, zum Nachteil von C.________; 48 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 42 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 122, 140 Ziff. 1, 156 Ziff. 1 und 3, 181, 183 Ziff. 1 aStGB Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 2 Abs. 2 VRV Art. 34 VSKV-ASTRA Art. 426, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 35 Tagen (29. April 2015 - 2. Juni 2015) wird im Umfang von 35 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'280.80. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00. 5. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 994.90 an den Strafkläger C.________ für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.50 200.00 CHF 4’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 788.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’288.20 CHF 423.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’711.25 volles Honorar CHF 6’075.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 788.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’863.20 CHF 549.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’412.25 nachforderbarer Betrag CHF 1’701.00 49 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 42.00 200.00 CHF 8’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 319.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’719.00 CHF 671.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’390.35 volles Honorar CHF 10’500.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 319.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’819.00 CHF 833.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 11’652.05 nachforderbarer Betrag CHF 2’261.70 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'101.60. Der Kanton Bern hat Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 26. März 2020 eine Akontozahlung von CHF 5'000.00 geleistet. Fürsprecher B.________ wird vom Kanton Bern für seinen Aufwand somit noch mit CHF 10'101.60 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3'962.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). A.________ hat dem Kanton Bern ausserdem die mit Verfügung vom 19. Mai 2015 an Rechtsanwalt AE.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'341.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt AE.________ die Differenz von CHF 580.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar (CHF 2'921.95) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 50 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürspre- cher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.20 200.00 CHF 4’640.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 242.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’982.00 CHF 383.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’365.60 volles Honorar CHF 5’800.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 242.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’142.00 CHF 472.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6’614.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’249.35 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'365.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'365.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'249.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass in diesem Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wird mit einer Strafminderung von 16 Monaten Rech- nung getragen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 51 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Strafkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern und Bundesamt für Verkehr (Urteil mit Begründung auszugsweise; innert 10 Tagen) Bern, 9. September 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 26. Mai 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: López Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 52