29. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Ihm werden die Verfahrenskosten von CHF 1'050.00, sich zusammensetzend aus einer Pauschalgebühr von CHF 800.00 und den Kosten für die Verfügung vom 12. Oktober 2021 betreffend den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung von CHF 250.00, zur Bezahlung auferlegt (Art. 25 Abs. 1 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Dem Gesuchsteller wird keine Entschädigung zugesprochen. 14 Die 2. Strafkammer beschliesst: