Erlöschen der Haftpflichtversicherung an das SVSA nicht hätte erfolgen dürfen und das SVSA somit auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Verfügung zu erlassen, greifen nicht. Das SVSA verfügte aufgrund der vorliegenden Informationen und gestützt auf die rechtlichen Grundlagen korrekt. Es wäre in der Macht und in der Verantwortung des Gesuchstellers gewesen, entweder dem Erlass der Verfügung zuvorzukommen oder sich unmittelbar nach deren Erhalt bemerkbar zu machen (vgl. auch Ziff. 23 hiervor). Die Verfügung vom 9. März 2021 ist weder offensichtlich unrichtig noch wird der Ermessensspielraum offensichtlich missbraucht.