Das SVSA hat die Verfügung vom 9. März 2021 aufgrund der Meldung der Versicherung, wonach die Haftpflichtversicherung für die Motorfahrzeuge ________ erloschen sei, und gestützt auf die Art. 11, 16 und 68 SVG und die entsprechenden Verordnungen erlassen. Die Argumente des Gesuchstellers, dass er die Prämienrechnung bezahlt habe, die Meldung der C.________ Versicherung betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung an das SVSA nicht hätte erfolgen dürfen und das SVSA somit auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Verfügung zu erlassen, greifen nicht.