28. Der Gesuchsteller hätte mittels Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2021 beim SVSA ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren einleiten können (vgl. Rechtsmittelbelehrung pag. 101; Art. 69 Abs. 1 StrVV). Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Folglich ist die Kognition des Strafgerichts zur Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Verfügung auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt. Das SVSA hat die Verfügung vom 9. März 2021 aufgrund der Meldung der Versicherung, wonach die Haftpflichtversicherung für die Motorfahrzeuge _____