ihre Kognition ist aber auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtlichen Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensüberschreitung und -unterschreitung beschränkt. War keine Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht möglich, kann die Strafrichterin mit voller Kognition nachprüfen. Auf jeden Fall ausgeschlossen ist die direkte Aufhebung der Verwaltungsverfügung durch die Strafrichterin (MIGNOLI, in: Graf (Hrsg.), Annotierter Kommentar StGB, 2020, 13 N 14 zu Art. 292 mit Hinweisen; RIEDO/BONER, a.a.O., N 213 ff. und N 217 zu Art. 292 StGB).