Pra 61 Nr. 202) und dessen Präzisierung (BGE 129 IV 246 = Pra 2004 Nr. 71) ist die Überprüfung der Rechtmässigkeit nur dann ausgeschlossen, wenn die Verfügung bereits von einem Verwaltungsgericht überprüft wurde. War die gerichtliche Prüfung möglich, wurde jedoch nicht wahrgenommen oder steht der Entscheid des Verwaltungsgerichts noch aus, kann die Strafrichterin nachprüfen; ihre Kognition ist aber auf offensichtliche Rechtsverletzung und offensichtlichen Ermessensmissbrauch bzw. Ermessensüberschreitung und -unterschreitung beschränkt.