BSG 761.111]). Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einverlangte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden (Art. 23 Abs. 1 StrVV). Das SVSA war offenkundig die zum Erlass der Verfügung vom 9. März 2021 zuständige Behörde (vgl. auch Art. 9 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion [OrV SID; BSG 152.221.141). Ein anderweitiger Mangel, der die Nichtigkeit der Verfügung begründen würde, ist angesichts der gemachten Ausführungen (Ziff. 16 ff.) nicht ersichtlich.