292 StGB). Soweit Rechtsanwalt B.________ vorbringt, in subjektiver Hinsicht fehle der Vorsatz, da der Gesuchsteller aufgrund der Umstände habe davon ausgehen dürfen, über einen Versicherungsschutz zu verfügen (pag. 13), ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 97 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG bereits die fahrlässige Handlung strafbar ist, was vorliegend ohne weiteres zu bejahen ist.