2018, N 4 zu Art. 97 SVG). Das Strafgericht hat nicht zu prüfen, ob der Entzug oder die Ungültigerklärung begründet ist oder nicht, sondern lediglich, ob ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde vorliegt. Die Nichtigkeit wäre von Amtes wegen zu berücksichtigen (MAURER, a.a.O., N 6 zu Art. 97 SVG). Nach der