In Anbetracht dieser Tatsachen seien die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung (Art. 11, 16 und 68 SVG) nicht erfüllt gewesen; die mit Strafandrohung versehene Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen und sei zumindest als nachträglich nichtig zu betrachten (pag. 11 ff., 147).