Durch die Anwendbarkeit der Zustellfiktion sei ihm der ordentliche Rechtsmittelweg nachweislich nicht mehr offen gestanden (pag. 145). Den Fehler der C.________ Versicherung hätte er nach Erhalt der Verfügung am 11. März 2021 oder nach dem Telefonat mit der Kantonspolizei Bern vom 7. April 2021 vorbringen müssen. Dieses Versäumnis jetzt mittels Revisionsgesuch zu retten, ist nicht Zweck der Revision, sondern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, weshalb vorliegend kein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist. Das Revisionsgesuch ist daher abzuweisen.