Er hätte die Einwände schon ab Erhalt der Verfügung am 11. März 2021 bzw. spätestens innert der Einsprachefrist ab Zustellung des Strafbefehls vom 18. Mai 2021 vorbringen müssen. Gründe, weshalb im konkreten Fall davon abgesehen werden musste oder durfte, sind nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller gibt denn auch zu, dass er dies schlicht verpasst hat. So führt er aus, der Umstand, dass ihm der Strafbefehl zugestellt wurde, habe dazu geführt, dass der ordentliche Rechtsweg nicht habe beschritten werden können. Durch die Anwendbarkeit der Zustellfiktion sei ihm der ordentliche Rechtsmittelweg nachweislich nicht mehr offen gestanden (pag.