23. Der Gesuchsteller beruft sich auf die erfolgte Zahlung der Versicherungsprämie und überwälzt die Verantwortung an die C.________ Versicherung, indem er ausführt, diese habe sich nicht darum bemüht, den ihr unterlaufenen Fehler aufzudecken und der Staatsanwaltschaft transparent zu kommunizieren. Wie bereits ausgeführt, lag diese Verantwortung allein beim Gesuchsteller. Er hätte die Einwände schon ab Erhalt der Verfügung am 11. März 2021 bzw. spätestens innert der Einsprachefrist ab Zustellung des Strafbefehls vom 18. Mai 2021 vorbringen müssen.