20 hiervor), andererseits aber auch materiell das Ziel verfehlte, weil das Schreiben (zu Recht) als Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entgegengenommen wurde und sich nicht materiell gegen den Strafbefehl richtete (vgl. edierte Akten BM 21 19365; Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021). 22. Aufgrund des Gesagten kann der Einwand, dass dem Gesuchsteller erst mit Erhalt der Rechnung für den Strafbefehl am 23. Juni 2021 bzw. nach Rücksprache mit der Versicherung im Juli 2021 und nach Kenntnisnahme des Strafbefehls im August 2021 bewusst geworden sei, dass etwas nicht stimmte (pag. 9), nicht greifen.