21. Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 (Postaufgabe 3. August 2021; Posteingang 4. August 2021) wandte sich der Gesuchsteller erstmals an die Regionale Staatsanwaltschaft (edierte Akten BM 21 19365; Schreiben vom 14. Juli 2021). Abermals verliess er sich dabei auf die Vorkehrungen seiner Versicherung, welche einerseits verspätet war (vgl. Ziff. 20 hiervor), andererseits aber auch materiell das Ziel verfehlte, weil das Schreiben (zu Recht) als Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entgegengenommen wurde und sich nicht materiell gegen den Strafbefehl richtete (vgl. edierte Akten BM 21 19365;