Von der Anwendbarkeit der Zustellfiktion geht im Übrigen auch der Gesuchsteller aus (pag. 145). Seine Einwände gegen den Strafbefehl hätte er gegenüber der Strafbehörde innert der zehntägigen Frist mittels Einsprache geltend machen können und müssen (vgl. Art. 354 Abs. 1 und 3 StPO). Der Umstand, dass der Gesuchsteller nicht wusste, wann ihm ein Strafbefehl zugestellt wird, vermag daran nichts zu ändern.