Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (Ziff. 16 ff.) und insbesondere die beiden ausdrücklichen Hinweise mittels Verfügung vom 9. März 2021 bzw. telefonisch am 8. April 2021 musste der Gesuchsteller mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen, weshalb die Zustellungsfiktion vorliegend greift und der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt. Von der Anwendbarkeit der Zustellfiktion geht im Übrigen auch der Gesuchsteller aus (pag.