85 Abs. 4 lit. a StPO gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies gilt unabhängig davon, ob der Adressat die Sendung zur Kenntnis genommen hat oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1430/2020 vom 15. Juli 2021 E. 1.3). Mit Blick auf das hiervor Ausgeführte (Ziff.