20. Der in der Folge ausgestellte Strafbefehl vom 18. Mai 2021 wurde mit eingeschriebener Post versandt. Er konnte dem Gesuchsteller weder direkt zugestellt werden noch wurde er von ihm abgeholt (edierte Akten BM 21 19365; retournierter Strafbefehl). Der Gesuchsteller führt hierzu aus, er gehe davon aus, dass die Abholungseinladung versehentlich in die Kategorie «Reklame» gefallen und so verloren gegangen sei. Da abwechselnd jeweils er oder sein Sohn den Briefkasten leerten, sei unklar, wo der Fehler geschehen sei (pag. 9). Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit.