Das SVSA antwortete hierauf, dass dem Gesuch um Aufhebung der Gebühren betreffend die Entzugsverfügung vom 9. März 2021 nicht entsprochen werden könne, da innert Frist und trotz Mitteilung vom 25. März 2021 (vgl. Ziff. 17 hiervor) kein neuer Versicherungsnachweis übermittelt worden sei und folglich am 30. März 2021 die Polizei mit dem Vollzug beauftragt werden musste (pag. 117). Dass der Fehler auf Seiten der Versicherung passierte und diese die Gebühren für den Erlass der Verfügung vom 9. März 2021 und für die Beauftragung der Polizei übernahm, ist irrelevant.