stattdessen verliess er sich auf seine Versicherung. Diese wandte sich mit E-Mail vom 9. April 2021 an das SVSA und räumte ein, dass der Schildereinzug aufgrund eines Fehlers ihrerseits veranlasst wurde und ersuchte um Aufhebung der Gebühren betreffend die Entzugsverfügung vom 9. März 2021 (pag. 111). Das SVSA antwortete hierauf, dass dem Gesuch um Aufhebung der Gebühren betreffend die Entzugsverfügung vom 9. März 2021 nicht entsprochen werden könne, da innert Frist und trotz Mitteilung vom 25. März 2021 (vgl. Ziff.