Er musste also weiterhin davon ausgehen, dass etwas nicht in Ordnung war. Allerdings kümmerte sich der Gesuchsteller innert Frist weder um die Hinterlegung des Versicherungsnachweises beim SVSA noch wehrte er sich mittels Einsprache gegen die Verfügung vom 9. März 2021. Trotz Kenntnis eines möglicherweise drohenden Strafbefehls nahm er auch mit den Strafbehörden keinen Kontakt auf; stattdessen verliess er sich auf seine Versicherung.