Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte. Nach der Rechtsprechung kann man sich nicht auf Tatsachen berufen, die im früheren Verfahren zufolge prozessualer Nachlässigkeit oder Säumnis nicht vorgelegt worden sind (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; HEER in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 42 zu Art. 410 StPO). 15. Vorliegend bringt der Gesuchsteller im Sinne neuer Tatsachen vor, die C.________ Versicherung habe die elektronische Meldung an das SVSA betreffend Erlöschen