Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.2 ff.; BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3). Es müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller bekannte Tatsachen nicht früher vorbrachte.