BGE 130 IV 72 E. 2.3 = Pra 94 (2005) Nr. 35; Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls ist missbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der verurteilten Person von Anfang an bekannt waren, die sie ohne schützenswerten Grund verschwieg und die sie in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre (BGE 145 IV 197 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3;