14. Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint. Sie dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4; BGE 145 IV 197 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 130 IV 72 E. 2.3