13. Die Revision eines rechtskräftigen Strafbefehls im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen.