Aus den gerichtlich edierten Akten sei klar ersichtlich, dass die C.________ Versicherung in grober Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten eine Sperrkarte gegen den Gesuchsteller erlassen und den Widerruf dieser Sperrkarten nicht geprüft habe, und nicht einmal auf Nachfragen des SVSA reagiert habe. In Anbetracht dieser Tatsachen erscheine klar, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Verfügung (Art. 11, 16 und 68 SVG) vorliegend nicht erfüllt gewesen seien, die mit Strafandrohung versehene Verfügung nicht habe erlassen werden dürfen und somit zumindest als nachträglich nichtig zu betrachten sei. Die Revision bezwecke die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit.