Entsprechend seien die neuen Tatsachen und Beweismittel im Rahmen der Revision zu berücksichtigen (pag. 145). Schliesslich habe die Strafrichterin nicht nur die Nichtigkeit einer verwaltungsrechtlichen Verfügung zu prüfen, sondern auch deren Anfechtbarkeit oder Ungültigkeit. In seiner neueren Rechtsprechung habe das Bundesgericht anerkannt, dass der Strafrichterin nur dann keine Überprüfungsbefugnis zukomme, wenn die mit Strafandrohung versehene Verfügung von einem Verwaltungsgericht überprüft wurde. Aus den gerichtlich edierten Akten sei klar ersichtlich, dass die C.______