Weiter schliesse der Umstand, dass ein Beweismittel bei grösster Sorgfalt schon hätte beigebracht werden können, den Rechtsgrund der Revision nicht aus (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Auch spiele es keine Rolle, ob die neue Tatsache deshalb unberücksichtigt blieb, weil der Gesuchsteller deren Geltendmachung versäumte. Die C.________ Versicherung habe zu Unrecht die elektronische Meldung an das SVSA betreffend Erlöschen der Haftpflichtversicherung gemacht und es auch versäumt, den elektronischen Versicherungsnachweis zu hinterlegen. Wie sich aus den edierten Akten ergebe, habe das SVSA am 25. März 2021 eine Mitteilung an die C.___