Es sei niemals Ziel des Gesuchstellers gewesen, den ordentlichen Rechtsweg in rechtsmissbräuchlicher Weise zu umgehen. Vielmehr habe der Umstand, dass dem Gesuchsteller der Strafbefehl zugestellt wurde, dazu geführt, dass der ordentliche Rechtsweg nicht habe beschritten werden können. Durch Anwendbarkeit der Zustellfiktion sei dem Gesuchsteller der ordentliche Rechtsmittelweg nachweislich nicht mehr offen gestanden (pag. 145). Weiter schliesse der Umstand, dass ein Beweismittel bei grösster Sorgfalt schon hätte beigebracht werden können, den Rechtsgrund der Revision nicht aus (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2).