Rechtsmissbrauch liege nur vor, wenn ein Rechtsinstitut zu Zwecken benutzt werde, die dem eigentlichen Zweck der Rechtsnorm fremd sind, und zwar in einer Weise, dass die Diskrepanz zwischen dem ausgeübten Recht und dem Interesse, das es schützen soll, offensichtlich wird (BGE 125 IV 79 E. 1b). So nehme das Bundesgericht denn auch Rechtsmissbrauch nur unter grösster Zurückhaltung an (BGE 130 IV 72; Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2014 [vom 16. Januar 2015] E. 1.3 f.). Es sei niemals Ziel des Gesuchstellers gewesen, den ordentlichen Rechtsweg in rechtsmissbräuchlicher Weise zu umgehen.