Daher könne nur mit Zurückhaltung ein Rechtsmissbrauch in Betracht gezogen werden, wenn eine Überprüfung aufgrund einer Tatsache beantragt wird, die bereits bekannt war, die aber der Richterin im ersten Verfahren nicht vorgetragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S_61/2002 [vom 16. Mai 2003] E. 3.3). Rechtsmissbrauch liege nur vor, wenn ein Rechtsinstitut zu Zwecken benutzt werde, die dem eigentlichen Zweck der Rechtsnorm fremd sind, und zwar in einer Weise, dass die Diskrepanz zwischen dem ausgeübten Recht und dem Interesse, das es schützen soll, offensichtlich wird (BGE 125 IV 79 E. 1b).