6 E. 3a). Diese Lösung ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass in Strafverfahren die Beweislast für die Schuld des Angeklagten bei der Staatsanwaltschaft liege. Daher könne nur mit Zurückhaltung ein Rechtsmissbrauch in Betracht gezogen werden, wenn eine Überprüfung aufgrund einer Tatsache beantragt wird, die bereits bekannt war, die aber der Richterin im ersten Verfahren nicht vorgetragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S_61/2002 [vom 16. Mai 2003] E. 3.3).