Die in Art. 397 [a]Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vorgesehene Überprüfung sei jedoch weiter gefasst als diejenige nach Art. 29 Abs. 1 BV, indem nicht vorausgesetzt werde, dass der behauptete Sachverhalt, der für das Gericht die neue Tatsache darstellt, dem Antragsteller auch im Zeitpunkt des erstens Verfahrens unbekannt gewesen sein muss (BGE 116 IV 353