12. Mit Replik vom 9. November 2021 führte Rechtsanwalt B.________ namens des Gesuchstellers aus, die Rechtsprechung habe aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV; SR 101) das Recht abgeleitet, im Wege der ausserordentlichen Revision die Abänderung eines Urteils im Hinblick auf relevante Tatsachen und Beweismittel zu beantragen, die dem Beschwerdeführer im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die er damals aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend machen konnte oder durfte (BGE 127 I 133). Die in Art. 397 [a]Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vorgesehene Überprüfung sei jedoch weiter gefasst als diejenige nach Art.