Auch nach Erhalt der Rechnung vom 23. Juni 2021 sei er nicht sofort tätig geworden, sondern habe sich zunächst an seine Versicherung gewandt. Das Revisionsgesuch bezwecke einzig, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben, was nicht zulässig sei. Der Gesuchsteller verkenne das Rechtsmittel der Revision grundlegend, indem er in seiner Stellungnahme vom 28. September 2021 ausführen lasse, die Gesuchsgegnerin scheine nicht an der Erforschung der materiellen Wahrheit interessiert zu sein (pag. 127 ff.). Der Gesuchsteller mache keine neuen und erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend.