a StPO greife und der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt gelte (pag. 129). Der Gesuchsteller habe nach Erhalt der Verfügung vom 9. März 2021 oder nach dem Telefonat am 8. April 2021 reagieren können und müssen. Spätestens aber habe er seine Einwände im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl im gerichtlichen Verfahren geltend machen müssen. Aus welchen Gründen er untätig geblieben sei, sei nicht ersichtlich. Auch nach Erhalt der Rechnung vom 23. Juni 2021 sei er nicht sofort tätig geworden, sondern habe sich zunächst an seine Versicherung gewandt.