Ausserdem sei der Gesuchsteller gemäss den Akten am 8. April 2021 durch die Polizei telefonisch zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse kontaktiert worden. Bei dieser Gelegenheit sei er darüber informiert worden, dass er verzeigt werde und mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse. Damit sei vom Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, weshalb die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greife und der Strafbefehl vom 18. Mai 2021 als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt gelte (pag.