Die Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 sei entgegen der Darstellung des Gesuchstellers auch nicht als nichtig zu qualifizieren. Das SVSA habe die Verfügung als zuständige Behörde gestützt auf die ihm vorliegenden Unterlagen und die geltenden rechtlichen Bestimmungen zu Recht erlassen. Es habe den Gesuchsteller denn auch explizit darauf hingewiesen, wie er vorzugehen habe, falls er die Versicherung in der Zwischenzeit bezahlt haben sollte (pag. 129). Ausserdem sei der Gesuchsteller gemäss den Akten am 8. April 2021 durch die Polizei telefonisch zwecks Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse kontaktiert worden.