Schon nach Erhalt der Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 habe der Gesuchsteller tätig werden können und müssen, zumal er darin explizit zu einem Tätigwerden aufgefordert und darauf hingewiesen worden sei, dass die Verantwortung für eine rechtzeitige Hinterlegung des Versicherungsnachweises bei ihm liege. Er habe nicht einfach davon ausgehen können, dass das Amt den Fehler von selbst beheben würde. Die Verfügung des SVSA vom 9. März 2021 sei entgegen der Darstellung des Gesuchstellers auch nicht als nichtig zu qualifizieren.