In Anbetracht der prozessualen Besonderheiten des Strafbefehls sei ein Revisionsgesuch rechtsmissbräuchlich, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die der Verurteilte von Anfang an kannte, jedoch ohne berechtigten Grund verschwieg und bereits in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können (BGE 130 IV 72). Die Tatsachen müssten nicht nur neu, sondern auch erheblich und damit geeignet sein, die Beweisgrundlage so zu erschüttern, dass aufgrund des ver-