a StPO seien Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zu Beurteilung vorgelegen sind (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68). Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1).