11. In ihrer koordinierten Eingabe vom 20. Oktober 2021 nahmen die Generalstaatsanwaltschaft und die Regionale Staatsanwaltschaft wie folgt Stellung: neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO seien Tatsachen und Beweismittel, wenn sie der Strafbehörde zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, das heisst ihr überhaupt nicht in irgendeiner Form zu Beurteilung vorgelegen sind (BGE 120 IV 248), nicht aber schon dann, wenn das Gericht deren Tragweite falsch gewürdigt hat (BGE 122 IV 68).