___ Versicherung erhalten, welches ihm den Deckungsunterbruch angedroht oder ihn auf die Vertragsauflösung hingewiesen hätte. Zum Zeitpunkt der Meldung der Versicherung am 9. März 2021 an das SVSA seien die Voraussetzungen für den Einzug der Kontrollschilder und des Ausweises nicht erfüllt gewesen, womit der Gesuchsteller den objektiven Tatbestand nicht habe erfüllen können. Auch fehle es in subjektiver Hinsicht am Vorsatz; der Gesuchsteller habe davon ausgehen dürfen, über einen Versicherungsschutz zu verfügen.