Erlöschen der Haftpflichtversicherung an das SVSA habe nicht erfolgen dürfen und das Amt sei somit auch nicht verpflichtet gewesen, die Verfügung zu erlassen. Weder habe der Beschwerdeführer [recte Gesuchsteller] mit einem Strafverfahren gerechnet noch habe er damit rechnen müssen. Abgesehen von einer Mahnung habe er kein Schreiben der C.________ Versicherung erhalten, welches ihm den Deckungsunterbruch angedroht oder ihn auf die Vertragsauflösung hingewiesen hätte.